Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 125.jpg

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und stilschweigend nicht übergehen / sondern Wir wollen auch / da die Sache an Uns gelangen solte / den verlustigen Theil / nach befindung desselben Muthwilligkeit / in eine benante Straffe dem Fisco zuerlegen / condemniren.

2.

Die Condemnatio und Ertheilung in die Expens, sol allezeit geschehen / wo fern nicht klärlich zu spüren / das der verlustige Theil zu litigiren erhebliche gute Uhrsachen gehabt / auff welchen fall dieselben compensirt und auffgehoben werden.

3.

Und sollen hinfüro die Procuratorn / zu Anfang der angestelten Rechtfertigung / nicht allein von den Gerichtskosten protestiren, sondern dieselben / wie sich vermüge der Rechte gebühret / ihren Principalen zu adjudiciren bitten / oder hernacher damit nicht gehöret werden.

4.

Wann von der Findung nicht appelirt wird / oder gestalten Sachen nach nicht appellirt werden mag / sol der gewinnende Theil eine glaubliche unterschiedliche Verzeichnuß der auffgewandten Gerichtskosten