Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 119.jpg

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wird / und ihr der Eyd zugeschoben oder zu erkant wird / denselben sol die Frau selber thun / und nicht ihr Mann oder Vormund.

11.

Beklaget jemand seines verstorbenen Schüldeners Erben und Schuld / und sich keines Beweises berühmet / so sol er zuvor auff des Beklagten Begehren / den Eyd vor Gefährde leisten / und alsdann seyn die Erben zu schweren schüldig / daß sie gäntzlich gläuben / der Verstorbene sey dem Kläger nichts schüldig gewest / und daß ihnen davon nichts wissentlich sey. Wollen sie aber schweren / daß der Verstorbene Klägern mit der geklagten Schuld nicht sey verhafftet blieben / das mügen sie wol thun / so fern sie dessen Wissenschafft haben / und Uhrsache derselben anzeigen können. Wolten Sie aber nicht schweren / sondern dem Kläger den Eyd referiren, so ist derselbe die Schuld mit seinem Eyde zuerhalten pflichtig / oder da er sich dessen weigerte / sollen die Erben von der Klage entbunden werden. Verweigerten sich aber die Erben zu schweren / und auch den Eyd dem Kläger heim zu schieben / so sol das Gerichte / Klägern den Eyd deferiren, und nach geleistem Eyde / die Beklagte fällig ertheilen.