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TITULUS XXXIII.
Von Beweisung durch Augenschein:
ARTICULUS.

Wann die Irrung also geschaffen / das dieselbige ohne den Augenschein nicht wol könte eingenommen oder erörtert werden: So sollen zwo / oder nach Gelegenheit der Sachen / mehr Raths-Personen des Kirchspiels / in dem das streitige Gebäute oder Ort belegen / die Irrung / neben geschwornen Zimmer- und Mauerleuten in Augenschein nehmen / und auff ihren Eydt / wie sie die Sache befunden / im Gerichte relation thun / darauff als dann erkandt werden sol / was Recht ist.