Wann die Original-Verschreibung / oder andere von den Parten vollenzogene Verträge / gerichtlich producirt und recognoscirt werden: So sol der Gericht-Schreiber / oder Protonotarius des Obern-Gerichts / die recognition, und was sich dabey zuträgt / ad Acta registriren, und die Originalia gedoppelt Abcopiiren lassen / dieselben collationiren, und mit seiner subscription[1] bezeugen / das sie dem Original gleichlautende / und davon eine apud Acta behalten / die andere dem Gegentheil zustellen / und sol solche subscribirte Copia dem Original gleich gelten.
Würde jemand zu seiner Beweisung ein Vidimus oder Transsumpt[2] unter einer Obrigkeit Insiegel gerichtlich produciren, und der Gegentheil zu solcher Vidimirung nicht erfordert were / und derselbe dawieder excipirte: So stehet zu des Gerichts Erkäntnüß / wofern dem Transsumpt Glauben beyzumessen sey.
Wann Kauffleute / und die jenigen so offene Kramm und Laden halten / auch Brauere / ihre Schuld- und andere Handels-Büchere / zu Beweisung ihrer
Anmerkungen (Wikisource)
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 99. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_107.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)