Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 106.jpg

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
2.

Würde aber der Kläger oder Beklagte / auff bestimbten Tag / Hand und Siegel nicht recognosciren, sondern ungehorsamlich außbleiben / es wäre dann / daß ihm solches die Noth benehme / so sol das Siegel und Unterschrifft der fürgebrachten Verschreibung / in contumaciam[1] für bekandt / und die Sache für beschlossen angenommen / und mit Gerichtlicher condemnation und execution, oder absolution, wie Recht ist / verfahren werden.

3.

Was für dem Rathe in offener Audientz / an Erb und Eigen / Hauptstuel und Rente verlassen / und in dieser Stadt Erb- oder Rentebuch geschrieben / und in Jahr und Tag nicht angefochten / und davon unter des Secretarii Hand ein Extract im Gericht fürgelegt wird / dagegen kan niemenad einige Einrede thun / es were dann der jenige welcher daran interessirt, ausserhalb Landes gewesen / der wird von der Zeit an / das er solches erfahren / innerhalb Jahrs und Tages billig zugelassen. Die Zeit aber seiner erlangten Wissenschaft / sol er / auff des Gegentheils Begehren / mit seinem Eyde erhalten.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. wegen Ungehorsams von lat. contumacia Unbeugsamkeit, Widerspenstigkeit