Lübisch / solches nochmahlen aufferlegen. Und da sie in ihrem Ungehorsahm verharren würden / die Pöen unverzüglich exequiren, und sie die Zeugen nicht destoweniger durch grössere Pöen, Pfandung oder Straffe / Zeugnüß zu geben angehalten werden.
Wann das Gegentheil zu dem vorhabenden Examine, auff einen gewissen Tag und Stunde citiret ist / und nicht erscheinet / sollen die Gerichtsverwaltere nicht destoweniger die Zeugen im Eyd nehmen / und mit dem Examine verfahren / wie hernacher folget.
Wann die Zeugen erscheinen / sollen sie von Zeugenführern / oder seinem Anwalde / fürgestellet / und auff vorgehende Vermahnung und Verwarnung / wegen Straffe des Meineydts / den Zeugen Eyd in der Form als in nechstem Titul folget / persöhnlich leisten / wofern sie dessen von dem Gegentheil nicht erlassen werden.
Und da die Sache hochwichtig / Leib und Lebens Straff auff sich trägt / oder schwere Injurien, und ansehnliche Erbschafft belangen thut / sollen die
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 92. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_100.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)