Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 098.jpg

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die Zeugen ausserhalb unser Bothmäßigkeit / so hat er zu Producirung derselben sechs Wochen: Seyn sie aber in einem frembden Königreiche / so sol er dieselben innerhalb Jahrs und Tages / bey Verlust seiner Gezeugnüß / vorzubringen schüldig seyn. Da aber der Zeugenführer in beyden letzten Fällen längere Zeit bedürffte / sol er dieselbige Gerichtlich bitten / welche ihm alsdann / nach angehörter seines Gegentheils Einrede / und gestalten Sachen / zu- oder aberkandt werden sol.

15.

Gleichmäßige Dilation wird dem jenigen gegönnet / der sich auff einen Warendt oder Bürgen / der für die Eviction gelobet hat / ziehen thut / und da der Beklagter den Warendt in bestimbter Zeit nicht producirt, wird er niederfällig erkandt.

16.

Da ein oder mehr Zeugen frembder Bottmäßigkeit unterworffen / sollen dem Zeugenführer auff sein Anruffen von uns dem Rath / oder den Richte-Herren / Compaß-Brieffe mitgetheilet / und die Beweisungs-Articul / sampt der Zeugen Namen / eingeschlossen / dem Richter / darunter die Zeugen wohnen / überschicket / und nach Verhörung der Zeugen / ihre Aussage wiederumm