geschehen / mügen sie nicht höher als auff drey Pfundt Brüche Zeugnüsse geben. Ist es aber bey Nachtzeiten geschehen / mügen sie wol von Todtschlag und Verwundungen zeugen / so sie die handthafftige That zeugen.
Welche an eines Mannes Brodt seyn / die können in desselben Sache / sich sich bey Tage zugetragen hat / und andere gute Leute dabey gewesen seyn / nicht zeugen. Wäre es aber bey Nacht geschehen / so werden sie zu Zeugen zugelassen; seyn sie aber zur Zeit / wann sie zu Zeugen fürgestellet werden / nicht mehr in seinem Brodt / so können sie auch zeugen / das jenige was in ihrem wehrendem Dienste geschehen ist.
Ein jeder / dem Zeugen zu führen im Recht zuerkandt werden / oder dieselben / zu Beweisung seiner Klage / abhören lassen wil / ist schüldig / diselben / so sie in dieser Stadt oder dero Jurisdiction seyn / in viertzehen Tagen für zustellen / thut er das nicht / er ist der Zeugnüß verlustig: Es wäre dann / daß er durch Ehehafft und Noth daran wäre behindert; die Ehehafft sol er benennen und beweisen / oder mit seinem Eyde betheuren / und sol alsdann zum nechsten die Zeugen fürstellen. Sein aber
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 89. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_097.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)