Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 096.jpg

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10.

Wann der Zeuge / zur Zeit des getroffenen Contracts oder Handels / darzu er beruffen wird / Erbgesessen ist / und hernacher sein Erb oder Zinß verkauft / so sol sein Zeugnüß nicht weniger gültig seyn / als da er Erbgesessen gewesen. Wäre aber der Zeuge / zur Zeit des Contracts oder Handels / unbesessen / und hernacher Erb und eigen / oder Zinß erlangte / der kan kein Zeuge seyn / dieweil er zur Zeit des Handels / davon er zeugen sol / unbesessen gewesen ist.

11.

Ein Frembder kan einen Frembden umb Schuld / die ausserhalb dieser Stadt contrahirt ist / mit frembden guten Leuten überzeugen / wofern der Zeuge an andern Oertern so hoch gesessen / als die Schuld sich erstrecket / und solches sol er mit des Herrn / der Stadt oder des Vogts / darunter des Zeuge gesessen ist / Brieffen beweisen.

12.

Von Verwundungen und Schlägen / die in oder vor dieser Stadt Mühlen geschehen / mügen unbesessene Bürgere / und deroselbigen Knechte / die gute Leute seyn / wol zeugen. Da es aber an anderen Oertern