Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 091.jpg

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

     Von Viti Tag / als den 15. Junij, biß auff den 28. Tag desselben Monaths / beyde inclusivè.

     Von dem 8. Julij biß auf den 14. Augusti, inclusivè.

     Von dem nechsten Rechtstage vor Feliciani,[1] biß den nechsten Rechtstag nach omnium Sanctorum,[2] exclusivè.

     Von dem nechsten Rechtstage vor Luciae,[3] biß zu der heiligen drey Könige Tag / inclusivè.


3.

Ebenmässig sollen an allen Sonn-heiligen und Feyrtagen / so zu der Ehre Gottes / und Heiligung seines göttlichen Namens eingesetzet / und in dieser Stadt-Kirchen gehalten und gefeyret werden. Imgleichen an den Evangelisten- und Apostel-Tagen / durch das gantze Jahr / alle Rechtliche Processe und Gerichte eingestellet seyn / und an denselbigen gerichtlich nicht gehandelt noch procediret werden: Dagegen sol an allen andern der Heiligen Tagen / gerichtlich gehandelt werden. Es mag aber an den Sonntagen / bey Sonnenschein / den Partheyen die Ladung (wie von undencklichen Jahren hero allhie üblich hergebracht) gegen den Montag zuerscheinen / angekündiget werden.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. 20. Oktober
  2. Allerheiligen, 1. November
  3. 13. Dezember