Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 090.jpg

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sol auferlegt werden. Da dann der Beklagte zum nechsten Gerichtstage keine Ehehaffte oder Verhinderung fürbringen würde / welche für erheblich und gnugsam erkandt werden könte: so sol er auff des Klägers fernere Anforderung und Bitte / der Sachen fällig / und das jeninge was geklagt ist / zu bezahlen und zu leisten schüldig ertheilet werden.

2.

Djeweil dann auch etliche Tage und Zeit zu der Ehre und Lob Gottes / sein heiliges Wort daran zu hören / und seinen Diensten obzuliegen / angesetzt / darzu auch von Alters hero / gewisse Zeit / redliche Geschäffte und Handthierung zuverrichten / verordnet: So wollen wir / das nachfolgende Ferien sollen gehalten / und in denselbigen die Rechts-Ubung und Handlung eingestellet werden / und in Ruhe stehen.

     Von dem nechsten Rechtstage vor Marien Lichtmessen[1] / biß auff Matthiæ,[2]inclusivè.

     Item zu Faßnacht von dem Sonntag Esto mihi[3], biß auff den Freytag darnach / inclusivè.

     Von dem Freytage oder Rechtstage vor Palmarum[4], biß auff den Montag nach Quasimodogeniti[5], beyde exclusivè.

     Von dem Freytage für Pfingsten / biß auff den Montag nach Trinitatis[6], exclusivè.

== Anmerkungen (Wikisource) ==

  1. 2. Februar
  2. 24. Februar
  3. Sonntag vor Fastnacht
  4. Palmsontag
  5. erster Sonntag nach Ostern
  6. Sonntag nach Pfingsten