Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 086.jpg

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8.

Da aber der Beklagter allhie unbegütert / und kein gnughafftig Erbzinß hat / auch keine gnugsame Bürgen / oder Pfande / für die Schuld stellen kan / der Schuld aber geständig ist / oder mit seiner außgegebenen Handschrifft und Schuld-Verschreibung überwunden und überzeuget werden kan: So mag der Gerichtsverwalter / auff Begehren des Klägers / und von ihm geleistete Caution, das Gerichte schadloß zuhalten / den Beklagten in gefängliche Hafft nehmen / und so lange enthalten lassen / biß die Sache im Gerichte außgeübet ist.

9.

Wer Bürge wird eines Mannes / ihn für Gericht vorzubringen / und kompt dann der Mann selbst für / ohn seinen Bürgen / und beut sich für Gerichte zu Recht / ohn seinen Bürgen / zum ersten / zum andern / und zum dritten Gerichtstage / und mag der Bürge solches hernach bezeugen und beweisen: So ist er von der Bürgeschafft entledigt.


10.

Wer gelobet hat / einen andern vor Gericht zustellen / was Sache es belangen thut / der sol denselben zum negsten Rechtstage für Gericht stellen / thut