Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 083.jpg

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Schuld / sampt allem auffgelauffenem Interesse, Schaden und Kosten / zuerlegen schüldig seyn. Da aber / nach Außgang der zwey Jahren / der Debitor beweisen kan / daß er die Gelder nicht empfangen / sol nicht desto weniger der Creditor solche Pfennige dem Schüldener zuentrichten verpflichtet seyn.


TITULUS XXV.
Von Cautionen und Vorstanden zum Rechte:
ARTICULUS 1.

Ein jeder Kläger der in dieser Stadt oder derselben Jurisdiction nicht besessen / oder kein Erbzinß hat / ist auff des Beklagten Begehren schüldig / mit Erbgesessenen Bürgern dieser Stadt / oder gnugsamen Pfanden / einen Vorstand zubestellen / daß er durch sich / oder seinen Anwald / sein Recht oder angestelte Klage allhie verfolgen / auff die Reconvention, wofern einige wider ihn erhoben würde / sich zu Rechte allhie einlassen / und ob er in der Sache fällig