Schuld / sampt allem auffgelauffenem Interesse, Schaden und Kosten / zuerlegen schüldig seyn. Da aber / nach Außgang der zwey Jahren / der Debitor beweisen kan / daß er die Gelder nicht empfangen / sol nicht desto weniger der Creditor solche Pfennige dem Schüldener zuentrichten verpflichtet seyn.
Ein jeder Kläger der in dieser Stadt oder derselben Jurisdiction nicht besessen / oder kein Erbzinß hat / ist auff des Beklagten Begehren schüldig / mit Erbgesessenen Bürgern dieser Stadt / oder gnugsamen Pfanden / einen Vorstand zubestellen / daß er durch sich / oder seinen Anwald / sein Recht oder angestelte Klage allhie verfolgen / auff die Reconvention, wofern einige wider ihn erhoben würde / sich zu Rechte allhie einlassen / und ob er in der Sache fällig
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 75. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_083.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)