Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 073.jpg

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

erachtet / vor dem Richter zu rechten / Item litis pendentiæ, das sie Sache vor einem andern Gericht anhängig gemacht / Item wieder des Klägers Person / das derselbe im Rechten zu stehen nicht tauglich / und andere dergleichen / dieselben sol er zum nechsten Gerichts-Tage vor der Kriegsbefestigung[1] alle auffeinmahl fürbringen / und von dem Gerichts Zwang sich zu absolviren bitten / darüber Kläger gehört / und was billig und recht ist / hierauff erkandt werden sol.

2.

In Schuldfürderung / die mit öffentlichen unlaugbahren und unverfälscheten Brieff und Seigelen können bewiesen werden / und die keine unehrliche Zusage in sich halten / ungeachtet ob die Uhrsache der Schuld in der Obligation specificirt und außgedrückt oder nicht: Sol der Kläger / mit Fürlegung der Original Schuld-Brieffs / summariter darauff klagen / und vermüge desselben zum Urtheil schliessen / und wo fern der Beklagter demselben vorsetzlich und ohne Uhrsach nicht nachkommen / sondern dawieder vortheilhafftige Außzüge und Einrede suchen / und erst darüber erkennen lassen wolte: Solches sol ihm keines weges gestattet / sonder wider ihn / vermüge producirter Brieff und Siegel / schleunig erkandt und verholffen / und keine andere Exceptiones oder Außflucht dawieder zugelassen werden / dann wo er beweisen wolte / das

Anmerkungen (Wikisoirce)

  1. Einlassung des Beklagten auf die Klage (I), durch die der Prozeß rechtshängig wird. (DRW)