Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 072.jpg

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verlesen lassen / und damit seine Person zu der Sache legitimiren.

3.

Gleicher gestalt / da der Beklagter durch einen Anwald antworten wolte / sol desselben Vollmacht aus dem Gerichts-Buch / oder habenden schrifftlichen Gewalt / verlesen werden / und mag darauff der Anwald / biß zum nechsten / dilation[1] bitten.


TITULUS XX.
Von des Beklagten Exceptionen und Einreden.
ARTICULUS 1.

Hätte der Beklagter verzügliche Exceptiones oder Einrede / welche die Häupt-Sache nicht gäntzlich abstellen / sondern eine Zeitlang auffhalten / als da seyn Exceptio Judicis, daß der Beklagter sich nicht schüldig

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Aufschub, Verzögerung