Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 069.jpg

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5.

Wurde auch der Abwesender / welcher durch eine schrifftliche citation peremptorie ist vorgeladen / Uhrsachen seiner Verhinderung schrifftlich übersenden / und dieselbe also bewandt / das / wann dieselben / in mangel der Beweisung / mit des Beklagten Eyde erhalten würden / für gnugsamm zu achten: So stehet es bey des Gerichts Erkäntnüß / ob nicht biß zu seiner Wiederkunfft / damit er den Eydt selbst leisten müge / so gewartet werden.

6.

Es seyn aber Rechtmässige und erhebliche Uhrsachen der Verhinderung / Leibes Schwachheit / gefängliche Verhafftung / Abwesenheit in gemeinen Stadt-Sachen / und wegen des Vater-Landes / Unsicherheit wegen Kriegesläuffte / oder grassirender Peste / an dem Orte da das Gerichte gehalten wird / Ergiessung der Wasser / und grosse Sturmwinde / vielheit des Schnees / und andere dergleichen impedimenta, die in gemeinen Rechten den Beklagten von dem Ungehorsam entschüldigen.

7.

Und dieweil von Alters hero zugelassen / das ein Bürger dieser Stadt / auf den geklagt wird /