Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 065.jpg

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12.

Die Worthaltende Bürgermeistere / oder Gerichts-Verwaltere / sollen alsbald nach angelegtem Arrest / Klägern und Beklagten auff eine benandte Stunde vor sich bescheiden lassen / und müglichen Fleiß anwenden / die Partheyen ohne Weitläufftigkeit zu entscheiden. Erscheinet der Kläger nicht / so haben sie Macht / nach befindung der Sachen Beschaffenheit / den erläubten Arrest loß zugeben.

13.

In Entstehung der Güte / sol der Arrestandt zum nechsten Gerichts-Tage den Beklagten ins Nieder-Gerichte citiren lassen / zum ersten mahl / und kürtzlich fürtragen / daß er den Arrest erlanget / und darauff bitten / das derselbe durch den Voigt möge eingezeichent werden: also auch folgenden Gerichts-Tag / und dann zum dritten mahl auff vorgehende citation, den Arrest nicht allein / wie gebräuchlich / belegen / sondern auch seine Klage fürtragen / und dieselbe zu gleich beweisen / und wann des Beklagten Nothdurfft und defension dagegen angehöret / sol darauff / was billig und recht ist / erkandt werden.

14.

Im fall der Arrestandt die Verfolgung / in massen wie vor gedacht / nicht thun würde / so sol der