Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 064.jpg

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

und Tag / den sämptlichen Creditorn zum besten / im Arrest bleiben / die Schulde nach todter Hand / durch den Gericht-Schreiber innerhalb Jahres eingezeichnet / und nach außgang des Jahres / auff der Creditorn Ansuchen / ein offen Proclama an das Rath-Hauß angeschlagen / und darin Sächsische Frist[1] pro termino peremptoriali zuerscheinen / und ihre Schülde im Gerichte zubeweisen den Creditoren ernennet und angesetzet werden. Da aber die jenigen / welche von dem verstorbenen Debitore Obligation und Verschreibung haben / innerhalb Jahres ihre Schülde nicht hätten Einzeichnen lassen / ist ihnen / wann sie hernacher in dero in dem Proclamate bestimmter Zeit / ihre Schülde mit habenden Obligationen und Handschriften verificiren, solches unschädlich / und sol sonsten in diesem Fall mit Inventirung der nachgelassenen Güter verfahren werden / wie hernacher unter dem 43. Titul von Bancorotirern / im 2.3.4. und 5. Articuln verordnet ist.

11.

Alle die jeningen / welche in gebührender Zeit auff des verstorbenen oder in Schülden vertiefften Debitoris Güter Arrest gethan / und denselben zu Recht verfolget / die seyn alle gleich / so wol die letzten als die ersten / jedoch das Unterscheid zwischen denen die Verpfandung / und keine Verpfandung haben / und die Privilegiirt und nicht Privilegiirt, gehalten werde.


  1. Eine Frist von sechs Wochen und drei Tagen