Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 057.jpg

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vier Gerichts-Tagen / und also in viertzehen Tagen / keine hülffliche Wiederrede oder Ehehafft / dadurch er im Gericht zuerscheinen verhindert were / vorbringen / und dieselbe beweisen / oder mit seinem Cörperlichen Eyde betheuren würde: So mag der Kläger seine Klage fürtragen / und seinen Beweiß / da er einigen hat / produciren, des Beklagten Ungehorsam beschüldigen / und seinen Klage / nach verlesener Relation des Hauß-Dieners / oder abgeschickten Boten / der die Citation insinuirt, oder des Schencken Außsage / auff des Beklagten gespürten Ungehorsamm / vorbekandt anzunehmen / und ihm die Execution zuertheilen bitten. Darauff nach angehörter des Klägers Nothdurfft / gleich als wann durch des Beklagten Antwort der Krieg Rechtens befestiget were / der Beklagter der Sachen verlustig sol erkandt / und gegen den Ungehorsamen mit der Execution, inmassen sub Titulo 41. von Execution etc. ferner verordnet / verfahren werden.

2.

Klagte aber jemand auff unbeweglich Guth / und der Beklagte / so er Einheimisch / mündlich drey mahl / oder Außheimisch einmahl peremptoriè durch eine schrifftliche Citation were vorbescheiden / und zu Rechte nicht comparirte: So mag der Kläger seine Klage im Gericht fürtragen / und so er einigen Beweiß hat / denselbigen Gerichtlich fürbringen / darauff wird der Kläger