Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 053.jpg

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

sprechn wolte: So ist gnug / das die Ladung durch den Schencken / oder Diener / in dasselbige Guth / oder Hauß (wo Leute darinnen wohneten) verkündet werde. Da aber kein Einwohner daselbst / muß eine öffentliche Ladung geschehen.

3.

Ebener massen sollen alle entwichene Ubelthäter / Außgetretene oder Vagabundi, durch eine öffentliche Citation peremptoriè geladen / und in termino gegen sie procediret werden.

4.

Gleicher gestalt seyn alle des flüchtigen Schuldeners Gläubigere per publicum Proclama, weches an die Benachbahrte Städte / da vermuthlich des Debitoris Gläubigere seyn / muß geschicket werden / zu citiren, wie dann auch solches in andern dergleichen Fällen / wie bißhero gebräuchlich gewesen / zu halten.