Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 047.jpg

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werden / ob er auch einige Einrede gegen die Handschrifft habe. In Verbleibung dessen / werden dem Debitori alle seine Rechtmässige Exceptiones, zur zeit der Bezahlunge vorbehalten.


TITVLVS XIII.
Von Citation und Ladung zu Rechte / so wol der Inheimischen / als Abwesenden:
ARTICULUS 1.

Damit zwischen dieser Stadt Bürgern und Einwohnern desto beständiger Fried / Lieb und Einigkeit möge erhalten und Fortgepflantzet werden: So sol ein jeder / er sey Bürger / Unterthan / Einwohner oder Frembder / der den andern allhie beklagen wil / den Debitorn, entweder vor der Worthaltenden Bürgermeister / oder Gerichts-Verwalter einen / citiren lassen und beklagen / welche zwischen den Partheyen gütliche Handlunge versuchen