Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 046.jpg

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/ durch sich selbst oder jemand anders von seinent wegen: Im fall jemand dagegen handelen würde / der sol seinem Gegentheil allen Unkosten und Schaden / darin er ihn geführet / erstatten / der verkaufften und übergebenen action, und dieser Stadt Wohnung und Bürger Rechtens / verlustig seyn / und darzu nicht wieder gelassen werden / er habe sich dann mit dem Rathe ausgesöhnet / und mit seinem Gegehtheil vertragen.

3.

Wann aber dieser Stadt Bürger / Unterthan oder Einwohner / Schulde halben / von hinnen flüchtig würde / und seine Güter / den Creditorn zu vorfange / wegschaffete / oder sich in frembde Jurisdiction mit seiner Häußlichen Wohnung niederliesse / oder die Bezahlung des Gelds / oder die Liefferung der Güter und Wahren / an einem andern Orte zuthun bedingt und verschrieben were: in solchen Fällen mag der Creditor seinen Debitorn, allhie / oder an demselben Orte / so er ihn daselbst / oder die versprochene und weggeführte Wahren antrifft / unverwirckt vorgesetzter Peen / mit Recht besprechen und verfolgen. Wie dann auch hiemit nicht verbohten / daß in Kauffhandlungen der eine des andern Handschrifften ümbsetzen / in bezahlung cediren und übertragen möge. Es sol aber bey solcher Cession und Ubertragung / der Debitor allewege / von dem jenigen / welcher die Handschrifft annimpt / gefraget