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Wer einmahl zur Sachen bestellet / sol dieselbe zur Endschafft fordern / und in keine Wege sich derselben entschlagen / sonderlich wann er den Krieg Rechtens befestiget hat.
Hätte aber der Procurator billige und erhebliche Uhrsachen / sich des Gewalts zu exoneriren, sol er dieselben anzeigen / und darüber Bescheids erwarten / und auff den Fall der Anwaldschafft erlassen wird / sol er dem Gegentheil in derselben Sache nicht dienen noch rathen / auch nicht eröffnen / was ihm vertrauet.
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Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 35. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_043.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)
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