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wil / darauff der Gegentheil in der Sache biß zum Urtheil zu procediren schüldig sein sol.
Da aber ein Procurator sich ohne habenden Befehlig einlassen würde / der sol in zwey Marck Lübisch Straffe unnachlässig zubezahlen / verfallen seyn. Es sey dann / daß er caviren wil / den nechsten Gerichts-Tag gnugsame Vollmacht fürzulegen.
Knaben unter achtzehen Jahren / und alle Frauen und Jungfrauen / werden nach Unserm Stadt-Recht Unmündig gehalten / derwegen sie dann weder Klägers noch Beklagten Stelle im Gerichte vertretten / auch vor dem Rathe nichts aufflassen
Anmerkungen (Wikisource)
- ↑ Mit einem Prozess befasster Vormund
Empfohlene Zitierweise:
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 31. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_039.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)
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