Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 039.jpg

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wil / darauff der Gegentheil in der Sache biß zum Urtheil zu procediren schüldig sein sol.

4.

Da aber ein Procurator sich ohne habenden Befehlig einlassen würde / der sol in zwey Marck Lübisch Straffe unnachlässig zubezahlen / verfallen seyn. Es sey dann / daß er caviren wil / den nechsten Gerichts-Tag gnugsame Vollmacht fürzulegen.


TITULUS IX.
Von Kriegischen Vormünderen.[1]
ARTICULUS 1.

Knaben unter achtzehen Jahren / und alle Frauen und Jungfrauen / werden nach Unserm Stadt-Recht Unmündig gehalten / derwegen sie dann weder Klägers noch Beklagten Stelle im Gerichte vertretten / auch vor dem Rathe nichts aufflassen

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Mit einem Prozess befasster Vormund