Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 037.jpg

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TITULUS. VIII.
Von Gewalt oder Vollmacht der Procuratorn und Anwalde.
ARTICULUS 1.

Ein jeder dieser Stadt Bürger oder Einwohner / der seine achtzehen Jahr vollenkömmlich erreichet hat / mag in Bürgerlichen Sachen Persöhnlich im Gericht selbst Erscheinen / und seine Nothdurfft fürtragen / welcher aber seine Nothdurfft in der Person nicht handelen wolte / oder nicht vertreten könte noch möchte / derselbe / er sey Kläger oder Beklagter / mag in Bürgerlichen Sachen einen Procuratorn oder Anwald setzen / und demselben seine Vollmacht übertragen / dergestalt / das solche Gewalt sampt allen nothdürfftigen Clausulen, zu einer rechtmässigen Vollmacht gehörig / vor der Worthaltenden Bürgermeister oder Gerichts-Verwalter einem / oder für Gericht geschehe / und der Constituent mit Handgegebener