Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 033.jpg

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nicht beschweren / sondern sich an dem Salario, welches ein Ehrbar Rath / vermöge der Taxa und auffgerichten Schragens / ihnen verordnet / begnügen lassen / Und über das mit den Partheyen keine Obligationes oder Verschreibung auffrichten / oder andere verbothene Gedinge / wie die Namen haben mügen / machen / dann / da solches geschehen würde / sollen dieselbe Pacta hiemit cassiret und vernichtiget sein / und der oder die solches thun würden / ihres Dienstes entsetzet werden.

7.

Da sich auch arme Partheyen bey den Worthaltenden Bürgermeistern oder Gerichts-Verwaltern angeben / und sich ihres Armuths beklagen / einen Procuratorn bitten / und solche Armuth entweder bekandt / oder sie den Eydt der Armuth schweren würden / denselbigen sollen die Gerichts-Verwaltere von Amptswegen einen Procuratorn geben / und von dem Aeltesten anfangen / und biß auff den Jüngsten / und also folgends continuiren, welchem Procuratorn nun die Richt-Herren / vermüge angedeuteter Ordnunge / solche Sache befehlen werden / derselbe sol bey Peen der Entsetzung seines Ampts / die ohne wiederrede anzunehmen / und nicht mit weinigerm Fleiß als anderer seiner Partheyen Sachen / zu handlen und für zubringen pflichtig sein. Inmassen dann auch der Voigt / Gerichts-Schreiber / und die Diener des Gerichts /