Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 032.jpg

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schmähendes / und beschwerlicher Wörter / sich gäntzlich enthalten / und jeder Zeit dergestalt reden / das solches protocolliret werden könne / und ohne Erlaubnüß des Worthaltenden Bürgermeisters / oder der Richtherrn / aus dem Gericht nicht gehen; Sondern biß zu Ende desselbigen / oder daß die Gerichts-Verwaltere auff das Rathhauß gefordert werden / daselbst verharren / und sich des Redens mit den Umbstehenden (außgenommen / da es die Nothdurfft mit seinem Principalen / so der gegenwärtig / zusprechen erforderte) oder unter sich selbst / enthalten / und auff die Gerichtliche Handlung und Fürträge fleissig Achtung haben / damit ein jeder / wann in seiner Sache gehandelt / oder ein Vortrag geschicht / alsbald / ohne Ermahnung / seiner Partheyen Nothdurfft dagegen fürbringen möge. Und würde jemand diesem zu gegen handelen / der sol / nach Gelegenheit der Uberfahrung / willkürlich mit einer Geldbuß belegt / oder in Anmerckung beharlichen Muthwillens / auff ein zeit / oder auch seines Amptes gar / entsetzet werden / und nicht desto weniger dem / so injuriiret, vorbehalten seyn / gegen den Procuratoren und Anwaldt / und den Gegentheil / der es zu reden befohlen / seine Injurien Klage anzustellen und zuverfolgen.

6.

Es sollen auch die Procuratores und Anwalde die Partheyen mit übermässigen Besoldungen