Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 031.jpg

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3.

DJe Procuratorn sollen alle Gerichts-Tage vor acht Uhr im Gerichte / bey Peen ein Schillings unnachlässig zubezahlen / erscheinen.

4.

WAnn der Procurator oder Anwaldt eine Sache vor dem Rathe oder Niedern-Gerichte annimmt / und sich bestellen läst / sol er nothtürfftigen vollnkommenen Bericht von der Parthey einnehmen / und mit fleiß alle Umbständigkeit der Sachen erkündigen / damit er auff alle Gerichts-Tage / in Abwesen derselbigen / könne handelen / und nicht nöthig sey / sich fernern Berichts zuerholen / ümb Frist und Dilation zu bitten.

5.

ES sol ein jeder Procurator und Anwalt / seiner Partheyen Sache getreulich / und so viel müglich / auff einmahl / mündlich fürtragen / Frembde und zur Sachen undienstliche Handlung einzumengen unterlassen / alle Weitläufftigkeit und muthwillige Verlängerung vermeiden / und allein was der Sachen Nothturfft erheischet / verständlich / klärlich und kürtzlich einbringen / und darauff allezeit die schließliche Petition anhängen / Auch aller hönischen / schimpfflichen Reden /