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Von den Procuratorn.
ARTICULUS 1.
Unser Nieder-Gericht wollen Wir allezeit mit acht Personen / die eines guten Namens und Lebens seyn / bestellen / dieselben sollen Anfangs / wann sie zugelassen und bestellet / von denen zur Zeit Gerichts-Verwaltern in einen Eydt genommen werden.
Uber dieselbe acht bestellete Procuratorn / sol kein anderer daselbst gehöret werden / sondern wer im Niedern-Gerichte für andere zu reden sich unterstehet / (es were dann / das einer seine selbst eigene Sache vortragen / oder wegen seiner nahen Bluts-Verwandten / oder in seiner Mündlein Sachen Bericht thun wolte) sol derselbe / so offt er sich dessen unterfänget / ein Marck Lübsch zur Straffe geben.
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Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 22. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_030.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 22. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_030.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)