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Letzlich sol der Gericht-Schreiber die Straffe / wie bißhero gebräuchlich gewesen / fleißig Anzeichnen und zu Buche bringen / damit dieselben / wie sittlich und gewöhnlich / zu bestimmter Zeit mügen außgefordert und eingesammlet werden.
TITULUS VI.
Von den Dingleuten.
ARTICULUS 1.
Die Dingleute welche in die Findung gehen / sollen fromme / ehrliche / und unberüchtigte dieser Stadt Bürgere seyn / und sich von den streitigen Partheyen nicht Unterrichten lassen / viel weiniger einige Giffte oder Gabe von ihnen empfangen / oder mit ihnen verdächtiger weise zu Gaste / oder zur Zeche sitzen / sondern sollen fleissige Auffacht haben / auff Klage / Antwort / und dasjenige / so im Gerichte vorgetragen wird / und darauff nach ihrem
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Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 20. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_028.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)
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