Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 027.jpg

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Rath appellirt würde / solches getreulich verzeichnen sol.

2.

Es sol auch der bestalter Gerichts-Schreiber / so wol in der Bürgerlichen als Peinlichen Sachen / die angestelte Klage / und darauff erfolgte Einrede und Verantwortung / und angezogene Beweisung / und also den gantzen Proces von Anfang biß zum Ende / in einer jeden Sache / neben dero darauff erfolgter Findung / auß gehaltenem Gerichtlichem Protocollo ungesäummt extrahiren, und extendiren, und in das Urtheil-Buch ordentlich nacheinander Wochentlich Verzeichnen / und davon den Partheyen für billige Belohnunge / vermüge diß auffgerichteten Schragens / darüber er niemand beschweren sol / Copey unter seiner eigenen Hand Subscription mittheilen.

3.

Wann Zeugen / deren Außsage allhie vor Gericht / oder in der Stadt gebraucht / vorgestellet / und Eydlich abgehöret werden: Sol er derselben Außsage getreulich auffschreiben / mit denen Worten / als die Zeugen reden / und nichts abe oder darzu thun / und vor Gerichtlicher Eröffnung und Publication den Partheyen davon keine Copey mittheilen.