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TITULUS V.

Von den Gericht-Schreiber und seinem Ampte.

ARTICULUS 1.

Damit die Gerichts-Händel und Acta getreulich protocollirt und angezeichnet / und männiglich / so daran interessirt, auff Unser Erlaub- und Erkäntnüß / derselbigen glaubwürdige Copey haben und erlangen müge: So wollen Wir in Unserm Niedern-Gerichte einen fleissigen und auffrichtigen Gerichts-Schreiber halten und besolden / welcher ein erfahrner glaubwürdiger Notarius seyn sol / der allezeit zu den Gerichts-Tagen auffwarten / und was im Gerichte gehandelt / und so wol wegen des Klägers als Beklagten mündlich vorgetragen / protestirt und bedinget wird / getreulich / verständlich / und unterschiedlich protocolliren, und was endlich von den Dingleuten gefunden und geurtheilt; Auch im fall von solcher Findung / an Uns den