Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 024.jpg

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überfahren / auch niemandes Wort sprechen / die Tagdingung der gesprochenen Urtheil / und die Arrest / fleißig verzeichnen / Und von allem was ihm von den Gerichts-Herren und im Gerichte anbefohlen wird / und Amptshalben zuverrichten gebühret / bey ernstlicher Straff auffrichtig Buch halten / damit / wann es die Northturfft erheischet / und von ihm gefordert wird / Er solches in gebührlicher Form könne vorzeigen. Auch sol er ein nüchtern / ehrbahrlich Leben führen / damit das Gericht durch seine Person nicht verkleinert werde.
3.

Und dieweil der Voigt sonderlich zu Execution der außgesprochenen Urtheil von Uns gesetzet und besoldet wird: So sol er nach verflossener Tagdingung / die Partheyen ungesäummt mit der Execution verhelffen / und die Pfande alsbald ohne Verzug den Partheyen einlieferen / und davon nicht mehr dann seine gebührliche Belohnung / vermüge des auffgerichteten Schragens / nehmen / Auch über die in gedachtem Schragen specificirte taxam niemand beschweren / und die Execution weder ümb Gunst / Gifft / Gabe / Freundschafft / oder einiger anderer Uhrsachen halben / verzügern oder auffhalten / Auch durch niemands Befehl sich daran verhindern lassen. Zum Fall aber der Voigt säumig befunden wurde / und solches den Richt-Herren duch Klage