Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 021.jpg

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4.

Und damit die Muthwillige und Frevelere / wegen gewragter Wunden und Schlägen nicht mügen ungestraffet hin passieren / so sollen alle dieser Stadt Balbierer / bey verlust ihres Ampts und dieser Stadt Wohnung / alsbald sie jemand zuverbinden annehmen / solches des Raths und dieser Stadt geschwornem Balbierer anmelden / welcher ungesäumt die Wunde besehen / und den Gerichts-Verwalteren / vermüge seines geleisteten Eydts / die Beschaffenheit der Wunde schrifftlich sol zuerkennen geben.

5.

Es sollen auch die Gerichts-Verwaltere gute Auffsicht haben / das die Gerichts-Dienere ihr Ampt getreulich verrichten / und dieser Stadt Bürgere und Einwohnere über die verordnete Gebühr nicht beschweren / besondern dieser Ordnung sich allerseits gemäß verhalten / und da sie dieselbe übertreten würden / sollen die Gerichts-Verwaltere Macht haben / nach Gelegenheit sie an Gelde / oder wann es die Wichtigkeit der Ubertretung erfordert / mit Gefängnüß / oder Entsetzung ihres Ampts / zu straffende.