nicht bezahlen kan / den wil der Rath nimmer vor Bürger Schuld / ohne derselben consens, geleiten / oder vehligen / in diese Stadt zu kommen / und ehe der Mann geleidet wird / sol er ernstlich befraget / und ihm auff seinen Eydt aufferleget werden / daß er alle seine Creditores, Nahmkündig machen müsse / verschwiege er dann die Wahrheit / die Creditores so er Nahmkündig gemacht / und ihn geleidet / die sollen ohne Schaden bleiben / wolten aber die verschwiegene Creditores das Geleite nicht stette halten / sol sol der geleiteder Mann des Geleides ferner nicht geniessen / wolte auch ein oder mehr Creditores dem flüchtigen Manne das Geleide stete halten / die sollen den andern Creditorn, so kein Vollbordt zu dem Geleide gegeben / ihre Schuld ohne Einrede bezahlen. Jedoch sol ein jeder Creditor seine Schuld vermüge dieses Stadt-Rechtens / wahr machen.
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 10. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_018.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)