Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 016.jpg

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Sachen darnach desto besser zu richten haben müge. Sollte aber auff der benandten Freytage einen / Ferien, oder sonsten verhinderliche Geschäffte einfallen / sol den Freytag hernacher die öffentliche Verlassunge gehalten werden.

14.

Der Rath ist mächtig in Peinlichen Sachen / ein Urtheil / das zu schwer ist / zu leichten / und das zu leicht ist / zu schweren.


TITULUS II.

Von Bürgern und Einwohnern.

ARTICULUS 1.

Es sol kein Ritter oder Rittermässige Persone in dieser Stadt oder Weichbilde wohnen.