Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 015.jpg

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mit dem fürderlichsten Güt- oder Gerichtlich mügen entscheiden werden / Zu dero Behuff sol keine Sache mehr nicht / dann drey mahl zu güttlicher Handlunge verwiesen werden / Und sollen die Rathsverwandte / so zu gütlicher Handlunge verordnet / den Partheyen einen Tag benennen / wann sie der Sachen warten wollen / und alsdann möglichen Fleiß anwenden / daß die Partheyen mügen gütlich entscheiden werden / In Entstehung der Güte / mag der Kläger seine Klage vorthan Gerichtlich fürderen. Was auch also in gütlicher Handlunge wolmeintlich vorgeschlagen und tractiret wird / sol auff den Fall / da nichts beschlossen und abgehandelt wird / einen jeden an seinem Rechte unschädlich und unvorfänglich seyn.

13.

Es wil auch der Rath auf gewisse Rechts-Tage / wegen der Verlassunge der Erbe und Eigenthumbs / auch der Rente / so wol der jenigen / so die Bürgerschafft gewinnen / und Vormündere kiesen wollen / nach Mittage Werbe hören / nemlich den Freytag nach Antonii,[1] den Freytag nach Lætare[2], den Freytag nach Quasimodogeniti[3], den Freytag nach Visitationis Mariæ[4], den Freytag nach Nativitatis Mariæ[5], den Freytag nach Francisci[6], und den Freytag nach Andreæ[7], damit ein jeder die Zeiten der Verlassunge wisse / und seine

Anmerkungen (Wikisource)

  1. 17. Januar
  2. 3. Sonntag vor Ostern
  3. Sonntag nach Ostern
  4. 25. März
  5. 8. September
  6. 4. Oktober
  7. 30. November