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Der erste Theil /

Des Hamburgischen

Stadt-Rechtens.

TITULUS I.

Von Bürgermeistern und Rathmannen.

ARTICULUS 1.

Es sol bey der Uhralten / und noch itzo üblichen Gewohnheit gelassen werden / daß hinführo ein Rathhauß / und anders kein / und auch eine Dingbanck seyn und bleiben sol.

2.

Nach altem Herkommen und sittlicher Gewohnheit / sol der Rath vor Petri ad Cathedram[1], zusammen

Anmerkungen (Wikisource)

  1. 22. Februar