Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 006.jpg

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Gerichts-Ordnung / zu zumänniglichen / der allhie in diesem Nieder- und Ober-Gerichte in seinen Sachen Rechts zu gebrauchen gemeynet / nöthiger und bequemer Anleitung / mit gutem vorbedachtem Rath / publiciren zu lassen / dardurch bewogen und geuhrsachet worden.

Befehlen demnach allen und jeden unsern Gerichts-Persohnen / Fiscalen, Procuratorn, Schreibern und Anwalden / und wollen / daß dieselben / und auch sonst männiglich / so wol Bürgere / Einwohnere und Frembde / die allhie ihre Action und Sachen zu Rechte anzustellen und einzuführen / Als auch diejenige /