Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 005.jpg

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sorgfältig zu respectiren Uns schüldig erkennen / und aber gleichwol bey eingefallener Aenderung der Zeite und Läuffte / zufürderlicher Endscheidung der streitigen Partheyen / und schleuniger Abrichtung der täglich erhobenen und häuffig erwachsenden Sachen / vor rathsam / nütz und nöthig ist erachtet / solche alte Statuta, Satzung und Gerichts-Ordnung / in eine gute vorständliche Richtigkeit zu bringen: So seyn Wir demnach / ümb gemeines Nutz- und Bestes willen / mit einmüthiger Beliebung und Bevollbortung Unserer Erbgesessenen Bürgerschafft / solche Statuta und