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unterliegen, daß von dem Inquisiten ein Raub vollführt worden ist.

Der Defensor hat zwar dagegen die Ansicht aufgestellt, daß die stattgefundene Entwendung nur als ein Diebstahl unter erschwerenden Umständen zu betrachten sei und sucht zur Begründung dieser Ansicht geltend zu machen, daß der Inquisit nur die Wirthschafterin Pf. mit lebensgefährlicher Behandlung bedroht, diese jedoch nicht von ihm beraubt worden, und er von dem Bischof alle ihm überlieferten Sachen ohne Drohung auf bloßes Erfordern erhalten habe. Factisch ist dies nach dem Geständniß als richtig anzunehmen. Man muß ferner auch der Ansicht beipflichten, daß nicht jede, nach Vollendung eines Diebstahls, – sei es eines sogenannten bewaffneten, oder eines gewaltsamen, – verübte, körperliche Beschädigung oder selbst Tödtung die geschehene Entwendung in einen Raub umwandelt.

Nach dem gemeinen Rechte ist der Grundsatz unbestritten, daß die Gewalt, als das Mittel zur Ergreifung des Besitzes, auch der Zeit nach vorausgehen muß.

Feuerbach Lehrb. §. 356; Tittmann Handb. B. 2. §. 481. S. 467. 468; Henke Handb. Bd. 3. S. 149. 156; Martin Lehrb. S. 358; Abegg Lehrb. §. 373. 376. 377.

Auch das Preußische allgemeine Landrecht weicht hiervon nicht ab, wenn es im §. 1187. Tit. 20. Th. 2. Den als Räuber bezeichnet, der durch Gewalt an Menschen bewegliche Sachen in Besitz nimmt. Die Circular-Verordnung vom 26. Februar 1799 geht aber weiter. Nach §. 22. derselben wird als Räuber Derjenige bestraft, der, um Diebstahl zu begehen, einen Menschen durch Schläge oder sonstige Mißhandlungen abhält, die beabsichtigte Entwendung zu verhindern, oder sich des Thäters zu bemächtigen.

Dieser letztere Zusatz ist auf zwiefache Weise ausgelegt. Man bezieht ihn entweder auf die Mißhandlungen, welche während des Diebstahls von dem Diebe ausgeübt wurden, um den Andern zu verhindern, sich seiner zu bemächtigen;

Funk, Lehre vom Diebstahl S. 20.

oder auch auf die zu gleichem Zwecke unmittelbar nach dem Diebstahle gebrauchte Gewalt.

Temme, Handb. S. 308. 310. Lehre vom Diebst. S. 337.

Giebt man der ersten Interpretation den Vorzug, so kann

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Wilhelm Ludwig Demme: Das Mordwerk auf dem Dome zu Frauenburg. Helbig, Altenburg 1842, Seite 273. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Demme_Mordwerk_zu_Frauenburg.pdf/9&oldid=- (Version vom 31.7.2018)