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Nicht ein Affect allein bestimmte hiernach also den Inquisiten, als er der Haushälterin die letzten Verwundungen zufügte und gegen den Bischof die tödtlichen Streiche führte. Die Haushälterin hatte gleich anfangs durch ihre Flucht und späterhin durch ihr Wiederaufstehen sich seinem Vornehmen gefährlich gezeigt. Sie wurde deshalb zuerst von ihm wiederholt mit der tödtlichen Waffe getroffen. Bevor er den Bischof verletzte, überlegte er aber noch, daß er vermuthlich erkannt worden; brachte hiermit sogar in Verbindung, daß der Bischof ihn dreimal gefragt, woher er sei – und erschlug aus diesem Grunde den Beraubten. Er wog demnach auch jetzt noch Zweck und Mittel gegeneinander ab; und handelte auch in diesem Moment nicht ohne vorher überlegten Vorsatz, wobei es nicht darauf ankommt, wie viel Zeit zwischen dem Entschluß und der Ausführung lag.

Klein a. a. O. §. 282.

Wie sehr er aber schon mit dem Gedanken des Mordes vertraut war, zeigt am Bestimmtesten seine Antwort auf die ihm vorgelegte Frage: warum er nicht den früher gefaßten Plan, den Bischof und die Haushälterin zusammen zu binden ausgeführt? – Er erwiederte: „ich wurde sogleich anfangs durch die Aeußerung der Pf.: „erst Geld haben“ sehr aufgebracht. Auch stand mir immer der Gedanke vor, ohne Mord wird es nicht abgehen; und ich dachte daher während der ganzen Handlung im bischöflichen Hause gar nicht mehr an meinen Tuchstreifen und die frühere Idee des Bindens.“

Der mörderische Vorsatz kann nicht deutlicher ausgesprochen werden. Inquisit ist unzweifelhaft Mörder etc. etc.

etc. Raubmörder ist nach §. 1193: „Wer einen Andern vorsätzlich mordet, um sich durch den Tod desselben Gewinn oder Vortheil zu verschaffen oder zu versichern.“ Der Mörder, welcher vor dem Raube tödtet, will sich Vortheile verschaffen; wer den Beraubten zu dem Zwecke mordet, damit er nicht verrathen und ihm nicht der Raub abgenommen werde, will sich den schon erlangten Vortheil versichern. Als das Allgemeine Landrecht jene Definition aufstellte, mag es in der Absicht der Redactoren gelegen haben, dadurch unter diese Kategorie auch diejenigen Verbrecher zu ziehen, welche nicht gerade Entwendung mit Mord verbinden, sondern auch zur Erhaltung eines bisherigen Vermögens-Zustandes einen Mord verüben. Klein a. a. O. §. 302. – Allein durch diesen wahrscheinlichen Hauptgedanken der

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Wilhelm Ludwig Demme: Das Mordwerk auf dem Dome zu Frauenburg. Helbig, Altenburg 1842, Seite 279. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Demme_Mordwerk_zu_Frauenburg.pdf/15&oldid=- (Version vom 31.7.2018)