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von dem Räuber vorgenommene Tödtung nur ein Todtschlag sein kann, ist schon nach dem Begriff nicht zu bezweifeln, selbst wenn der Räuber mit tödtlichen Waffen hingekommen war. Die Lehrer des gemeinen Rechts erkennen dies wiederholentlich ausdrücklich oder durch ihre Definitionen an:

Tittmann, B. I. S. 325. §. 160; Henke, Bd. 2. S. 50; Abegg, S. 331.

wobei es namentlich von Bedeutung ist, daß indirect selbst auch Klein (Grunds. des peinl. Rechts §. 302. etc. und in der Ausgabe von Quistorp’s Grunds. Bd. I. S. 75. 76.), einer der Mitarbeiter bei Abfassung des Land-Rechts, eine solche Meinung ausspricht.

Nach dem Landrecht ist es eben so wenig zu bestreiten. Es folgt schon aus den Worten des §. 1193.: „wer einen Andern vorsätzlich mordet, um sich Gewinn oder Vortheil zu verschaffen;“ wodurch unzweideutig auf die Definition des §. 826. hingewiesen wird, nach welchem derjenige ein Mörder ist, „der mit vorher überlegtem Vorsatze zu tödten einen Todtschlag wirklich verübt.“ Sobald daher auch selbst ein bewaffneter Räuber erst nach vollzogenem Raube – sei es durch eine schwere Beleidigung oder sonst in Wuth oder in irgend einen Affect versetzt, lediglich durch diesen Affect bestimmt – den Beraubten tödtet, würde ebenfalls nach Preußischem Recht nur neben dem Raube der Todtschlag zu bestrafen sein.

Temme, Handb. §. 131; Paalzow, Magazin Bd. I. S. 235.

Im vorliegenden Falle ist es daher keineswegs überflüssig, zu untersuchen: ob wirklich der Inquisit, wie der Defensor für ihn geltend macht, die Tödtung nur in einem augenblicklichen Affect verübt hat.

Der Inquisit selbst spricht „von einer Wuth, die ihn ergriffen“ etc. – Er ist nun zwar allerdings ein äußerst jähzorniger und heftiger Mensch, und es ist wohl anzunehmen, daß er in einem Zustande großer Leidenschaft sich befunden, als er die Wehrlosen tödtete; eine Annahme, zu der man schon dadurch juristisch gezwungen wird, daß man sein beweisendes Bekenntniß nicht trennen darf. Er selbst erklärt aber an andern Orten auf das Bestimmteste: „drei Wochen vor Weihnachten entstand in mir auch der Gedanke, wenn es nöthig sein sollte, bei dem Raube die mir etwa im Wege stehenden Menschen zu tödten

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Wilhelm Ludwig Demme: Das Mordwerk auf dem Dome zu Frauenburg. Helbig, Altenburg 1842, Seite 276. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Demme_Mordwerk_zu_Frauenburg.pdf/12&oldid=- (Version vom 31.7.2018)