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Quistorp, Grunds. etc. herausg. v. Konopack, B. 2. S. 116; Feuerbach a. a. O. §. 355.

allein auch schon dort erklären sich die meisten Neueren:

Martin, §. 304. Anm. 4.; Abegg, §. 376. 377; Henke, B. 3. S. 152.[1].

dafür, daß nichts weiter erforderlich ist, als daß die Person, welcher Gewalt angethan wird, ein Hinderniß der Besitz-Ergreifung sei, oder sein könne.

Dies gilt unbedenklich auch für das Preußische Recht. Der §. 1187. redet allgemein von der „Gewalt an Menschen;“ die Circular-Verordnung nennt Den einen Räuber, welcher einen oder mehre Menschen durch Schläge abhält, die beabsichtigte Entwendung zu verhindern[2].

Temme, Lehre vom Diebst. S. 337; Handb. S. 308. 310.

Im vorliegenden Falle war daher schon ein Raub ausgeführt, als der Inquisit vor consumirter Entwendung die Haushälterin zu Boden schlug, um sie von der Verhinderung des Diebstahls abzuhalten. – Wichtiger ist nun aber

II. die Frage: zu welcher Gattung der Verbrechen die Tödtung der beiden Personen gehört.

etc. Allerdings hat der Inquisit schon vor dem Raube der Wirthschafterin einen scharfen Hieb versetzt, und man könnte beinahe vermuthen, daß gerade dieser Schlag ein dem Leben äußerst gefährlicher gewesen ist etc., es bleibt indessen solches immer nur eine Vermuthung etc. etc.

Daß im Allgemeinen auch nach vollbrachtem Raube eine


  1. Auch Marezoll, „das gemeine deutsche Criminalrecht als Grundlage der neueren deutschen Strafgesetzgebungen.“ (Lpz. 1841.) S. 431.
  2. Der „revidirte Entwurf des Strafgesetzbuchs für die Königlich-Preußischen Staaten, Berlin 1836“ bestimmt §. 568. den Begriff des Raubs folgendermaßen: Wer, um einen Diebstahl zu vollbringen, an dem Inhaber der Sache oder Angehörigen desselben, oder an Personen, welche wegen ihrer Anwesenheit am Orte der That den Diebstahl hindern konnten, Gewalt verübt oder unter gegenwärtiger Gefahr androht, ist des Raubes schuldig, er habe seine Absicht erreicht oder nicht. §. 569. fügt hinzu: Auch Derjenige begeht einen Raub, welcher nach vollbrachtem Diebstahl, auf frischer That, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, Gewalt an einer Person verübt oder unter gegenwärtiger Gefahr androhet.
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Wilhelm Ludwig Demme: Das Mordwerk auf dem Dome zu Frauenburg. Helbig, Altenburg 1842, Seite 275. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Demme_Mordwerk_zu_Frauenburg.pdf/11&oldid=- (Version vom 31.7.2018)