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Friedrich Schiller (Hrsg.): Thalia. Dritter Band welcher das IX. bis XII. Heft enthält.

nach Aufgang der Sonne und an einem Orte den die Sonne bestrahlt, zu versammeln pflegte. Die Heliäa war eine ausserordentliche Commission der andern großen Tribunale; ihre Mitglieder waren zugleich Richter und Magistrate. Sie hatten nicht bloß Gesetze anzuwenden und zu vollziehen, sondern auch zu verbessern und ihren Sinn zu bestimmen. Ihre Versammlung war feyerlich, und ein furchtbarer Eid verband sie zur Wahrheit.

Sobald ein Todesurtheil gefällt war, und der Beklagte hatte sich nicht durch eine freiwillige Verbannung demselben entzogen, so überlieferte man ihn den Eilf Männern; diesen Nahmen führte die Commission, wozu jede der Zehen Zünfte einen Mann hergab; die, mit dem Blutrichter Eilf ausmachten. Diese Eilf Männer hatten die Aufsicht über die Gefängnisse, und vollzogen die Todesurtheile. Der Todesarten, welche man den Verbrechern in Athen zuerkannte, waren dreierlei. Entweder man stürzte ihn in einen Schlund, auch in das Meer hinunter, oder man richtete ihn mit dem Schwerd hin, oder gab ihm Schierling zu trinken.

Zunächst der Todesstrafe kam die Verweisung. Diese Strafe ist schrecklich in glückseligen Ländern; es giebt Staaten, aus denen es kein Unglück ist, verwiesen zu werden. Daß es die Verweisung zunächst an die Todesstrafe, und wenn sie ewig war, dieser letztern gleich setzte, ist ein schönes Selbstgefühl des atheniensischen Volks. Der Athenienser, der sein Vaterland

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Friedrich Schiller (Hrsg.): Thalia. Dritter Band welcher das IX. bis XII. Heft enthält.. Georg Joachim Göschen, Leipzig 1790–1791, Seite 68. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Thalia_Band3_Heft11_068.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)