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Muster Num. 9.

Beschlagnehmungs-Befehl.

Von mir, dem unterzeichneten Obererheber der directen Steuern wird, vermöge der Befugniß zur Beschlagnehmung, welche mir nach der Vorschrift im §. 65. der Verordnung vom      .     .      ten 18     .     .      zusteht, zur Tilgung des Rückstandes der Steuern, welche der      .      .      .      .       zu .      .      .     .      an der Receptur des Bezirks .      .      .      . schuldig ist, der .      .      .      . zu .      .      .      .       hierdurch aufgefordert, von den Geldern, welche derselbe für den gedachten .      .      .      . zu .      .      .      . in Verwahrung hat, .      . fl.       .      kr. .      .      pf. zurückzubehalten, und solche an den Steuererheber .      .      .      . zu .      .      .      . gegen Quittung, welche auf .      .      fl.      .     . kr. .      .      pf. rückständiger Steuer, und auf .      . fl.       .      kr. .      .      pf. für Kosten wegen dieser Beschlagnehmung zu stellen ist, innerhalb zehn Tagen, bei Vermeidung der Pfändung zu bezahlen.

Dem Obersteuerboten .      .      .      . zu .      .      .      .       wird hiermit befohlen, diesen Beschlagnehmungsbefehl dem       .      . zu .      .      vorzuzeigen, darüber, daß dies geschehen, ein Protocoll aufzunehmen, und ihm eine Ausfertigung dieses Protocolls zuzustellen.

N. am .      . ten .      .      .      18     .     .

(Namensunterschrift.) 

Vorstehendes ist mir, dem unterzeichneten Ortsvorstande, vorgezeigt worden.

N. am .      . ten .      .      .      18     .     .

(Namensunterschrift.) 


Vorschrift.

Im Falle, daß Früchte oder andere Sachen in Beschlag genommen werden sollen, sind dieselben nach Gattung und Menge genau anzugeben, und die Aufforderung ist dahin zu stellen, solche zurückzubehalten, und nach Ablauf von zehn Tagen dem Obersteuerboten, wenn derselbe sich, um ihre wirkliche Pfändung vorzunehmen, einfinden werden, verabfolgen zu lassen, oder sich zu gewärtigen, daß wenn dieses nicht geschiehet, alsdann die Pfändung gegen den, bey welchem die Sachen in Beschlag genommen worden sind, werde vorgenommen werden.


Muster Num. 10.

Beschlagnehmungs-Protocoll.

Heute den .      . ten .      .      .      18     .     . habe ich unterzeichneter Obersteuerbote mich zu dem .      .      .      . zu .      .      .      .       begeben, und demselben den vorstehenden Beschlagnehmungs-Befehl im Original vorgezeigt, und zum Lesen gegeben; worauf mir derselbe erklärte etc.

Ich habe hierauf das gegenwärtige Protocoll verfertigt, und davon eine gleichlautende Abschrift, vor welcher die Abschrift des obigen Beschlagnehmungsbefehls ebenfalls steht, dem gedachten .      .      .      . zugestellt.

So geschehen, wie obern bemerkt ist, in Gegenwart zweiter Zeugen, nämlich des von dem Ortsvorstande als Zeugen bestellten Herrn .      .      .      . zu .      .      .      .       und des Steuerboten

.      .      .      .      , welche dieses Protokoll mit unterschrieben haben.

(Namensunterschrift des Obersteuerboten  
   des vom Ortsvorstande bestellten Zeugen.0
   des Steuerboten.