Steuer-Beitreibung Starkenburg Oberhessen (1820)
Um den Beschwerden abzuhelfen, welche in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen darüber geführt worden sind, daß von den Unterbehörden bei Eintreibung der directen Steuern bisweilen mit Willkühr und Härte verfahren werde, und die Kosten des Verfahrens in solchen Fällen, hin und wieder zu hoch seyen; um ferner zu bewirken, daß die Erhebung und Beitreibung dieser Steuern allenthalben denselben völlig geregelten Gang erhalte, und daß die Erheber außer Stand gesetzt werden, willkürlich Fristen zu gestatten, oder erhobene Gelder länger als nöthig ist, bei sich zurückzubehalten; und endlich um sowohl dem Bedürfniß größerer Ordnung in den Finanzen, als den Forderungen der Gerechtigkeit zu entsprechen, welcher es angemessen ist, von zahlungsfähigen Schuldnern die Steuern jedesmal strenge beizutreiben, haben des Großherzogs Königliche Hoheit, mit Berücksichtigung desjenigen, was über diese Gegenstände in der Provinz Rheinhessen bereits gesetzlich besteht, und durch die Erfahrung sich als zweckmäßig bewährt hat, für die beiden obengenannten Provinzen folgendes allergnädigst verordnet:
Erster Abschnitt. Von der Erhebung der directen Steuern.
§. 1.
- Die für ein ganzes Jahr ausgeschriebenen directen Steuern werden in monatlichen Terminen erhoben. Jeder Steuerpflichtige ist schuldig, in den ersten zehn Tagen eines jeden Monats den zwölften Theil seiner jährlichen Steuer zu entrichten.
§. 2.
- Es steht jedem Steuerpflichtigen frei, den Betrag für das laufende Steuerjahr, entweder ganz oder theilweise, jedoch nicht in Zahlungen, die unter einem ganzen Zwölftel der Jahressteuer betragen, voraus zu entrichten.
[46]
- Vorauszahlungen auf ein künftiges Steuerjahr, oder einen Theil desselben, darf kein Steuererheber annehmen.
§. 3.
- Es ist den Steuererhebern untersagt, Zahlungsfristen zu gestatten.
- Wenn aber ein Steuerpflichtiger auf die im §. 4. vorgeschriebene Art beweiset, daß er durch einen besonderen bedeutenden Unglücksfall in eine solche Lage gesetzt sey, daß ihn die Zahlung der Steuer sehr drücken würde, daß er aber gewiß hoffen könne, nach einiger Zeit Mittel zur Zahlung zu erhalten; so ist die betreffende Hofkammer auf sein Ansuchen bei ihr befugt, ihm eine den Umständen nach billige Frist, die aber jedesmal ganz bestimmt seyn muß, und nicht länger als auf sechs Monate ertheilt werden darf, zu bewilligen.
§. 4.
- Die Hofkammer darf eine solche Zahlungsfrist nur dann gestatten, wenn das Daseyn der Umstände, die dazu erforderlich sind (§. 3.), durch ein Zeugniß bewiesen wird, welches von dem Ortsvorstande (§. 130. u. 131.) und dem Untersteuerheber gemeinschaftlich ausgestellt, und überdies sowohl von dem Polizei-Beamten, als auch von dem Obererheber, durch eigenhändige Unterschrift dahin bekräftiget ist, daß sie, so weit ihnen die betreffenden Verhältnisse bekannt sind, keinen Grund haben, an dem Daseyn der im Zeugniß bescheinigten Umstände zu zweifeln.
- Sind mehrere Steuerpflichtige, die an eine und dieselbe Unter-Receptur zu bezahlen haben, durch solche Unglücksfälle zugleich betroffen; so können die Zeugnisse für sie sämmtlich in einen einzigen Aufsatz, jedoch abgesondert für jeden, zusammengefaßt werden, und sie ihre Bitte gemeinschaftlich bei der Hofkammer anbringen.
- In keinem Falle dürfen den Steuerpflichtigen für solche Zeugnisse, sie mögen nun nur Einen oder Mehrere betreffen, oder für deren Bekräftigung, Gebühren abgenommen werden.
§. 5.
- Kein Steuerpflichtiger hat das Recht zu verlangen, daß der Erheber die Steuer bei ihm abholen lasse.
- Der Untererheber muß in jeder Woche wenigstens einen Tag, oder nach der Größe des Bezirks mehrere Tage, zum Empfang der Steuer bestimmen, und diese Tage, so wie die Tageszeit, wann, und das Lokal, wo er zu dem Ende anzutreffen ist, öffentlich in dem Bezirk bekannt machen.
- Während der bestimmten Zeit muß er dann auch in dem bestimmten Lokal immer anzutreffen seyn, damit kein Steuerpflichtiger vergeblich gehe.
- Wohnt der Untererheber nicht innerhalb des Bezirks, worüber das Erhebregister lautet, so muß er sich in diesen Bezirk, um daselbst den Empfang zu besorgen, jeden Monat innerhalb der ersten zehen Tage desselben, wenigstens einmal begeben, auch den Tag, die Tagszeit
[47]
- und das Lokal, öffentlich in dem Bezirk bekannt machen, und sich, wie oben bestimmt ist, weiter verhalten.
- Wer aber dann daselbst nicht bezahlt, ist schuldig die Zahlung in dem Wohnort des Erhebers an denselben zu leisten.
§. 6.
- Der Steuererheber ist verbunden über jede Zahlung Quittung zu geben, und zwar sogleich; auch sogleich im Erhebregister den Posten als eingenommen zu bemerken.
- Für die Quittung darf keine Gebühr genommen werden.
§. 7.
- Die Quittung muß genau enthalten, für welchen Verfalltermin die Zahlung geschehen ist. Für jede Quittung worin diese Angabe fehlt, wird der Steuererheber mit 30 Kreuzer bestraft.
- Abschlagszahlungen sind, wenn der Steuerpflichtige mehrere Termine verschuldet, auf die ältere Schuld, in der Ordnung des Alters, zu quittiren.
§. 8.
- Der Steuerperäquator[WS 1] soll aus jedem Erhebregister, das er aufgestellt, für jeden darin vorkommenden Steuerpflichtigen einen besonderen Steuerzettel, nach dem beigefügten Muster Num. 1. Num. 1.verfertigen, und diese Steuerzettel vor dem Anfange des Steuerjahrs, auf welches das Erhebregister lautet, dem Ortsvorstande, dessen Bezirk das Erhebregister betrifft, zusenden.
- Der Ortsvorstand hat die Pflicht, jedem Steuerpflichtigen, oder dessen ihm bekannten Stellvertreter, der im Bezirke, ober zwar außerhalb desselben, aber doch in einer inländischen, unmittelbar an den Bezirk gränzenden Gemarkung wohnt, den betreffenden Steuerzettel, längstens 5 Tage nach dem Empfange, bei fünf Gulden Strafe, durch den Gemeinde-Diener zustellen zu lassen.
- Andere nicht im Bezirke wohnende Steuerpflichtige, oder Stellvertreter, müssen ihre Steuerzettel, wenn sie solche zu haben wünschen, bei dem Ortsvorstande abholen lassen, und zwar während des Steuerjahrs, worüber die Zettel lauten.
§. 9.
- Für die Steuerzettel, so wie für ihre Uebersendung und Verabfolgung, dürfen den Steuerpflichtigen keine Gebühren abgenommen werden,
§. 10.
- Kein Steuerpflichtiger ist schuldig mehr zu bezahlen, als in dem Steuerzettel verzeichnet ist; den Fall ausgenommen, wenn ihm während des laufenden Steuerjahrs ein Beschluß der betreffenden Hofkammer zugestellt wird, welcher enthält, daß der Betrag in dem Steuerzettel
[48]
- aus Irrthum zu gering angesetzt, und wie viel, nach Berichtigung des Irrthums, von ihm mehr zu zahlen sey. In diesem Falle stehet es jedoch dem Steuerpflichtigen frei, den Mehrbetrag erst im folgenden Steuerjahr, neben seinen alsdann laufenden Steuern zu entrichten; so wie der Staatskasse der Regreß gegen denjenigen vorbehalten bleibt, der den Irrthum veranlaßt hat.
§. 11.
- Jeder Steuerpflichtige hat das Recht, die Einsicht des Flurbuchs und Geschoßes, und, gegen Entrichtung der gesetzlichen Gebühren, Auszüge daraus zu verlangen.
- Der Erheber ist schuldig, jedem Steuerpflichtigen die Einsicht des ihn betreffenden, von der Hofkammer zur Einnahme decretirten Erhebregisters im Original, auf dessen Ansuchen, unentgeltlich zu gestatten.
§. 12.
- Findet ein Steuerpflichtiger, daß sein Steuerbeitrag nach dem im Steuerzettel verzeichneten Steuerkapital irrig zu hoch berechnet sey; so hat er dies dem Untererheber anzuzeigen.
- Findet dieser, daß sich die Sache so verhält; so hat er den Betrag des Rechnungs-Irrthums im Ausstand zu lassen, und dem Obererheber davon bei der nächsten Lieferung Anzeige zu machen; welcher seinen Bericht an die Hofkammer erstattet, und für die Differenz die erforderliche Ausgabedecretur auswirkt.
§. 13.
- Findet ein Steuerpflichtiger, daß durch unrichtiges Uebertragen seiner Steuercapitalien aus dem Flurbuch in das Geschoß, oder aus dem letzteren in das Erhebregister und den Steuerzettel, oder durch unrichtiges Zusammenrechnen im Geschoß, ein Irrthum zu seinem Nachtheil vorgefallen sey; so hat er davon dem Obererheber die Anzeige zu machen.
- Diesem liegt dann ob, hierüber sogleich Auskunft von dem Steuerperäquator zu verlangen. Der Letztere muß diese Auskunft unverzüglich ertheilen.
- Stellt sich hierdurch die Wahrheit der Anzeige ganz oder zum Theil heraus; so benachrichtiget der Obererheber den Untererheber, wie viel hiernach von dem betreffenden Steuerbeitrag im Ausstande zu belassen sey, setzt hiervon den Steuerpflichtigen in Kenntniß, und erstattet über den Vorfall Bericht an die Hofkammer.
§. 14.
- Dem Steuerpflichtigen dürfen für die Untersuchung und Berichtigung des in dem §. 12. und §. 13. erwähnten Irrthums, keine Gebühren abgenommen werden.
§. 15.
- Wird von einem Steuerpflichtigen behauptet, daß er durch unrichtigen Ansatz des Steuerkapitals überlastet sey; so sind solche Beschwerden, soviel das Steuerkapital von immobilen Gegenständen betrifft, nach der Verordnung vom 22. December 1810. in Num. 156. der Zeitung,
[49]
- die Beschwerden wegen anderer Steuerkapitalien aber nach Vorschrift des §. 11. der Verordnung vom 2. Oktober 1813. in Num. 122. der Zeitung, ferner zu behandeln.
- Wer solche Beschwerden vorbringt, muß aber einstweilen die Steuerbeiträge, so wie solche in dem von der Hofkammer decretirten Erhebregister angesetzt sind, so lange entrichten, bis auf die vorzunehmende Untersuchung eine abändernde Verfügung von der Hofkammer erfolgt, und dem betreffenden Erheber zugekommen ist.
- Die Vorschriften in §. 9. und §. 10. der angeführten Verordnung vom 22. December 1810., wegen der Kosten und wegen Rückerstattung der nach erhobener Beschwerde bezahlten Steuer, sollen auch auf die Fälle, in welchen über Steuerkapitalien von immobilen Gegenständen Beschwerde bei der Provinzial-Steuer-Behörde, der gesetzlichen Bestimmung nach, erhoben werden kann, angewandt werden. Diese Beschwerden müssen aber, bei Verlust derselben, innerhalb vier Wochen nach erfolgtem Ab- und Zuschreiben bei der Provinzial-Steuer-Behörde angebracht werden.
Zweiter Abschnitt. Von der Beitreibung der direkten Steuern.
§. 16.
- Zwischen dem 10ten und 15ten jeden Monats soll der Untererheber das Verzeichniß der Steuerpflichtigen, welche bis dahin die schuldige Steuer entweder gar nicht, oder nicht ganz bezahlt, auch von der Hofkammer deshalb keine Zahlungsfrist, die noch läuft, erhalten haben (§ 3.), nach dem Muster Num. 2. verfertigen.Num. 2.
- In dieses Verzeichniß sind aber nur diejenigen Schuldner aufzunehmen, welche, oder deren Stellvertreter, ihren Wohnsitz an einem Orte haben, der so gelegen ist, daß ihnen nach der Vorschrift im §. 8. der Steuerzettel muß zugeschickt werden.
- Hinsichtlich der übrigen Schuldner ist nach der Vorschrift im §. 78. zu verfahren.
§. 17.
- Zugleich mit diesem Rückstandsverzeichniß hat der Untererheber, nach Anleitung desselben, für jeden darin vorkommenden Schuldner einen Mahnzettel auszufertigen.
- Zu den Mahnzetteln soll der Untererheber sich gedruckter Formulare, nach dem Muster Num. 3.Num. 3. bedienen, wovon ihm der betreffende Obererheber immer einen angemessenen Vorrath unentgeldlich, auf Kosten der Steuerkasse, zustellen wird.
§. 18.
- Längstens bis zum 15ten des Monats soll der Untererheber das Rückstandsverzeichniß, nebst den darauf sich beziehenden gehörig ausgefertigten Mahnzetteln, dem Steuerboten zustellen.
- Der Steuerbote stellt über den Empfang eine Bescheinigung, nach dem Muster Num. 4.Num. 4. aus.
[50]
§. 19.
- Der Steuerbote hat die Pflicht, dem Schuldner oder dessen Stellvertreter, den betreffenden vom Untererheber ausgefertigten Mahnzettel längstens bis zum 20. des Monats zuzustellen.
§. 20.
- Der Steuerbote darf das Zustellen der Mahnzettel durch keine andere Person verrichten lassen, sondern soll es selbst verrichten, bei Strafe der Absetzung.
- Er soll, wenn er dies Geschäft verrichtet, die Ausstandsliste immer bei sich haben, und solche auf Verlangen vorzeigen.
§. 21.
- Trifft der Steuerbote denjenigen, welchem der Mahnzettel zuzustellen ist, nicht zu Hause an; so kann die Einhändigung auch an eine erwachsene, zu dessen Familie oder Gesinde gehörige Person geschehen.
- Wird auch niemand von diesen Personen angetroffen; so ist der Mahnzettel, wenn der Steuerbote nicht vorzieht, sich mehrmal zu dem Steuerpflichtigen zu begeben, jedoch vor dem 22ten des Monats, dem Ortsvorstande zuzustellen, welcher verpflichtet ist, denselben baldmöglichst, auf eine oder die andere der oben bemerkten Arten, einhändigen zu lassen.
- Die Einhändigung an den Ortsvorstand hat in einem solchen Falle dieselbe Wirkung, als wäre sie unmittelbar geschehen.
§. 22.
- Für jeden Mahnzettel, den der Steuerbote einhändiget, erhält derselbe von dem Schuldner oder Stellvertreter drei Kreuzer, welche der Steuerbote selbst einzuziehen hat.
- Für jeden Mahnzettel, den der Steuerbote dem Ortsvorstande zur weiteren Besorgung zustellt, hat der Ortsvorstand die Gebühr von drei Kreuzern zu beziehen.
§. 23.
- Der Steuerbote bescheinigt in der Ausstandsliste, auf die im Muster Num. 2. bemerkte Arten, daß und auf welche Art die Einhändigung der Mahnzettel geschehen ist, und stellt sodann die Liste, und zwar vor dem 22ten des Monats, dem Untererheber wieder zu.
§. 24.
- Sind alsdann noch Rückstände vorhanden, so trägt der Untererheber in die Ausstandslisten diejenigen Zahlungen ein, welche er empfangen hat, seitdem er dem Steuerboten die Liste zugestellt hatte (§. 18.), bemerkt hiernach in derselben, ob- und wie viel noch bei einzelnen Steuerpflichtigen rückständig ist, und stellt, längstens bis zum 27ten des Monats, die so eingerichtete Ausstandsliste dem Obererheber zu.
§. 25.
- Der Obererheber hat nun sogleich, nachdem ihm diese Rückstandsliste (§ 24.) zugestellt worden ist, gegen die betreffenden Schuldner die Auspfändung zu erkennen.
[51]
- Dies geschieht durch einen Befehl an den Obersteuerboten, der nach dem Muster Nro. 5.Num. 5. abgefaßt werden muß, und dem Obersteuerboten längstens am letzten Tage des Monats zuzustellen ist.
§. 26.
- Der Obersteuerbote ist verpflichtet, mit der Pfändung längstens innerhalb 4 Tagen, nachdem ihm der Pfändungsbefehl (§. 25.) zugestellt worden ist, wirklich vorzuschreiten, und dieselbe unausgesetzt zu Ende zu befördern.
§. 27.
- Er muß, ehe er mit der Pfändung beginnt, den Pfändungs-Befehl dem Ortsvorstande des Bezirks, in welchem die Pfändung vorzunehmen ist, vorlegen, und denselben ersuchen, ihm einen Zeugen, welcher der Pfändung mit beizubewohnen hat, zu stellen.
- Der Ortsvorstand hat diesen Zeugen unverzüglich zu stellen, und den Pfändungsbefehl so, wie in dem Muster Num. 5. bemerkt ist, zu unterschreiben.
§. 28.
- Die Centschöffen, Gerichtsschöffen, Gerichtsleute, und alle Personen, welche nach der Gewohnheit des Orts zu Auspfändungen, die der Civilrichter vornehmen läßt, als Urkunds-Personen oder Gehülfen zugezogen werden, sind schuldig, den Auspfändungen, die der Obersteuerbote vornimmt, als Zeugen beizuwohnen, sobald der Ortsvorstand sie hierzu auffordert.
§. 29.
- Der Ortsvorstand kann, wenn er will, selbst die Stelle eines Zeugen vertreten. Aber auch dann gebührt dem Obersteuerboten die Leitung des Auspfändungsgeschäfts.
§. 30.
- Die Pfändung geschiehet in Gegenwart von zwei Zeugen. Der zweite Zeuge wird vom Obersteuerboten bestellt, und es muß dazu immer ein Steuerbote genommen werden.
§. 31.
- Die Auspfändung darf nicht vorgenommen werden, während die Frau desjenigen, der zu pfänden ist, im Kindbett liegt, oder der Mann oder die Frau bedeutend krank ist, insofern der Obersteuerbote von der Wahrheit solcher Umstände überzeugt seyn kann.
- Sie darf auch nur bei Tage, und in der Regel nur im Beiseyn des Schuldners oder seiner Ehefrau vorgenommen werden.
§. 32.
- Haben aber der Schuldner und dessen Ehefrau sich anscheinend vorsätzlich, um der Pfändung auszuweichen, entfernt; so kann sie auch in ihrer Abwesenheit geschehen, jedoch alsdann nur in Gegenwart des Ortsvorstandes.
[52]
- Dieser hat die Pflicht, in solchen Fällen dem Ersuchen des Obersteuerboten sogleich zu willfahren, und, so weit etwa nöthig, die Gebäude oder andere Behältnisse öffnen zu lassen, und die darin befindlichen Sachen, soweit sie der Pfändung unterworfen sind, zur Disposition des Obersteuerboten, um als Pfänder ergriffen zu werden, zu stellen.
§. 33.
- Folgende Gegenstände sollen von der Pfändung gänzlich ausgenommen seyn:
- Hiervon tritt jedoch eine Ausnahme ein hinsichtlich der Früchte, welche sich noch auf dem Halm, dem Baum, dem Stock, oder in der Erde befinden; als welche in geeignetem Falle allerdings in Beschlag genommen, und zur Berichtigung der Steuerschuld veräußert werden können und sollen.
[53]
- Ueber die Anwendung dieser Ausnahmen auf einzelne Fälle, in so fern es dabei auf das Ermessen des Obersteuerboten ankommt, findet — jedoch ohne das Pfändungsverfahren zu hemmen — der Recurs an den Obererheber, und von ihm an die Hofkammern statt. Letztere sind berechtiget, den Verkauf der gepfändeten Sachen bis zur Entscheidung zu sistiren.
§. 34.
- Grundstücke und Gebäude können wegen rückständiger Steuern, ihrer Substanz nach, in der Regel niemals angegriffen werden.
- Wenn indessen alle übrigen Executionsmittel fruchtlos erschöpft worden sind; so kann auch der Verkauf von Häusern und Grundstücken zur Einbringung rückständiger Steuern, jedoch nur von den Hofkammern, und nach vorheriger Kollegial-Berathung, verfügt werden.
- Erfolgt aber ihr Verkauf auf irgend eine andere Veranlassung, gezwungen oder freiwillig; so müssen die für das laufende und verflossene Steuerjahr rückständigen Steuern, vorzugsweise vor allen andern Schulden, aus dem Kaufschilling berichtiget werden.
- Es ist Schuldigkeit des Käufers, sich, ehe er zahlt, bei dem Steuererheber zu erkundigen, ob solche Steuern noch rückständig sind, und sie zu berichtigen; hinsichtlich der bis zum 1. July 1820. entstandenen, und alsdann überhaupt vorhandenen Steuerrückstände, bleibt es bei den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen.
§. 35.
- Grundstücke können wegen darauf haftender rückständiger Steuern verpachtet werden, wenn der Besitzer sie unbebaut liegen läßt, und keine Gegenstände besitzt, die wegen des Rückstandes gepfändet werden könnten.
§. 36.
- Gebäude können zur Berichtigung der darauf haftenden rückständigen Steuern vermiethet werden, wenn der Bewohner keine Sachen besitzt, die der Pfändung unterworfen sind; aber dann nur in so weit, als darin, nach Abzug desjenigen Raums, dessen der Bewohner zu seiner und seiner Familie Wohnung, und für seine der Pfändung nicht unterworfene Sachen, nothdürftig bedarf, noch vermietbarer Raum übrig ist.
§. 37.
- Zu solchen Verpachtungen oder Vermiethungen (§. 35. und 36.) ist allemal die ausdrückliche Ermächtigung der Hofkammer erforderlich, welche vorher, ehe sie solche ertheilt, den Polizei=Beamten mit seinem Gutachten zu hören hat.
- Die Verpachtung oder Vermiethung geschiehet durch den Ortsvorstand. Sie kann auch auf länger, als auf ein Jahr vorgenommen werden, wenn es den Umständen nach nöthig, und von der Hofkammer verordnet ist.
[54]
- Was nach Abzug der rückständigen und laufenden Steuern vom Pachtgeld oder Miethzinß etwa übrig bleibt, ist dem Steuerpflichtigen zuzustellen, oder wenn er abwesend oder unbekannt ist, in die Gemeindskasse zu hinterlegen.
§. 38.
- Alle bewegliche Vermögenstheile desjenigen, gegen welchen die Pfändung erkannt ist, sind, so weit sie nicht oben (§. 33.) ausgenommen sind, und so weit es zur Deckung des Rückstandes und der Kosten nöthig ist, der Pfändung unterworfen. Es ist aber bei der Pfändung darauf Bedacht zu nehmen, daß das Entbehrlichere immer zuerst genommen wird.
- Der Obersteuerbote soll daher den Schuldner allemal auffordern, daß er selbst schickliche Sachen zu Pfändern in Vorschlag bringe.
- Will der Schuldner diesen Vorschlag nicht machen, oder schlägt er zu Pfändern solche Gegenstände vor, die zum Verkauf offenbar unschicklich sind; so hat der Obersteuerbote die Pfänder nach eigenem Ermessen, unter Beobachtung der Vorschrift im ersten Absatze, auszuwählen.
- Vor Allem sollen alsdann Wein, geerndete Früchte, Waaren, sie mögen roh oder verarbeitet seyn, angegriffen, werden, dann das Vieh, und erst dann Hausrath, Früchte auf dem Halm u. s w.
§. 39.
- Wenn ein Steuerpflichtiger Gegenstände, die der Pfändung unterworfen sind, an dritte Personen abgegeben hat; so können auch diese der Pfändung unterworfen werden, und die Inhaber sind schuldig, sie dem Obersteuerboten auf sein Verlangen, gegen Bescheinigung des Empfangs, verabfolgen zu lassen, sobald sie die Thatsache, daß diese Sachen Eigenthum des Gepfändeten sind, nicht in Abrede stellen.
§. 40.
- Stellen sie diese Thatsache in Abrede, so kann der Obersteuerbote die Ablieferung der Sache nicht verlangen. Der Inhaber ist aber alsdann schuldig, solche so lange in Verwahrung zu behalten, bis über die alsdann eintretende Untersuchung die Entscheidung erfolgt ist.
- Dasselbe gilt, wenn der Inhaber zwar nicht in Abrede stellt, daß die Sache Eigenthum des Gepfändeten sey, aber behauptet, daß ihm daran ein dingliches, oder ein Retentionsrecht, oder ein bestimmtes Gebrauchsrecht zustehe. In allen diesen Fällen hat das competente Gericht die Entscheidung zu ertheilen.
§. 41.
- Sind in einem Orte mehrere Schuldner auszupfänden, so muß die Pfändung bei den Raths- und Gerichtspersonen anfangen, und alsdann bei denjenigen Restanten, deren monatlicher Rückstand am größten ist, nach der Ordnung, des abnehmenden Rückstandes, fortgesetzt werden.
[55]
- Ein Schuldner, welcher ausgepfändet werden soll, hat zwar nicht die Befugniß, sich der Pfändung unter dem Vorwande, daß der Obersteuerbote bei ihm gegen diese Vorschrift handle, zu widersetzen; es soll aber der Obersteuerbote für jeden Fall, wo er dagegen handelt, mit zehen Gulden bestraft werden, welche in die Steuerkasse fallen, und wovon der Anbringer die Hälfte erhalten soll.
§. 42.
- Die abgepfändeten beweglichen Sachen müssen, auf Anordnung des Obersteuerboten, an einen Ort, den der Ortsvorstand zu bestimmen hat, in sichere Verwahrung gebracht werden. Die Sorge, daß ein hiezu schicklicher Ort gewählt, und daß die Sachen daselbst sicher aufbewahrt werden, liegt dem Ortsvorstande ob. Es steht ihm aber frei, zur Bewachung derselben einen Aufseher zu bestellen. Wenn der Obersteuerbote zur Deckung der Steuerschuld Früchte auf dem Felde etc. (§. 33. lit. a.) in Beschlag genommen hat; so muß er dieses dem Ortsvorstand schriftlich anzeigen, welcher den Feldschützen die besondere Aufsicht über diese Früchte aufzutragen hat. Sie sollen alsdann innerhalb der letzten 14 Tage vor der Erndte an den Meistbietenden verkauft, und aus dem Erlös die von dem laufenden und nächstvorhergehenden Jahre rückständigen Steuern, nebst den Kosten, selbst alsdann vollständig bezahlt werden, wenn frühere Pfändungen ohne Erfolg versucht worden seyn sollten.
§. 43.
- In allen Fällen, wo der Gepfändete einen in dem Bezirk wohnenden Bürgen stellt, der von dem Ortsvorstande für annehmlich und zahlungsfähig erklärt worden ist, und mit seinem eigenen Vermögen dafür als Selbstschuldner haftet, die gepfändeten Sachen zu der zum Verkauf bestimmten Zeit zur Stelle zu schaffen, soll dem Gepfändeten gestattet seyn, diese Sachen bis dahin in seinem Besitz und Gebrauch zu behalten. Für diesen Fall ist das Pfändungsprotokoll von dem Bürgen mit zu unterschreiben, und die von ihm übernommene Verbindlichkeit deutlich darin auszudrücken.
§. 44.
- Dem Schuldner steht frei, das zur Ernährung des gepfändeten Viehes erforderliche Futter selbst in den Pfandstall zu liefern. Kann oder will er dieses nicht; so wird das Futter auf seine Kosten von dem Ortsvorstande angeschafft, und mit den übrigen Pfändungskosten aus dem Erlös des Pfandes vorzugsweise bezahlt.
- Uebrigens findet der §. 43. auch auf Vieh Anwendung.
§. 45.
- Die Kosten der Pfändung werden auf folgende Art bestimmt:
[56]
b) dem Steuerboten als Zeugen
|
14 kr. |
c) dem zweiten Zeugen
|
14 kr. |
Beträgt aber der Schuldposten unter einem Gulden, so ist nur die Hälfte der Ansätze unter Lit. a. b. und c. zu entrichten. | |
d) Für die Abschrift des Pfändungsprotokolls, wenn solche von dem Gepfändeten verlangt wird
|
8 kr. |
e) Für den Aufseher (§. 42.), wenn ein solcher von dem Ortsvorstand wirklich bestellt worden ist, nach dem billigen Ermessen des Ortsvorstandes. In keinem Fall kann die Gebühr des Aufsehers den gewöhnlichen Taglohn übersteigen.
|
§ 46.
- Ueber die Pfändung ist von dem Obersteuerboten ein Protokoll nach dem Muster Num. 6.,Num. 6 in welchem auch die Kosten (§. 45.) zu verzeichnen sind, aufzusetzen, und dasselbe innerhalb 24 Stunden nach vollzogener Pfändung dem Ortsvorstand vorzulegen, der es mit der Bemerkung, ob und was er wegen des Kostenansatzes zu erinnern habe, zu unterschreiben hat, nachdem ihm von dem Obersteuerboten eine Abschrift zugestellt worden ist. Verlangt der Gepfändete Abschrift des Pfändungsprotokolls, so ist ihm solche innerhalb 24 Stunden, nachdem sie verlangt worden, zu ertheilen.
§. 47.
- Die Pfändungsprotokolle sind dem Obererheber zuzustellen, der sie und insbesondere auch die Kostenansätze prüft, die angesetzten Kosten erforderlichen Falles ermäßigt, und dieselben sodann von dem Untererheber gegen Quittung vorlegen, und von den betreffenden Schuldnern bei der nächsten Zahlung gegen Quittung wieder einziehen läßt.
- Der Untererheber hat über diese Vorlagen ein genaues Tagebuch zu führen, und bei der jedesmaligen monatlichen Lieferung dem Obererheber vorzuzeigen. Das Pfändungspersonal darf, bei Strafe von 5 fl. für jeden Contravenienten, von dem Steuerpflichtigen selbst die Bezahlung der Pfändungsgebühren nicht annehmen.
§. 48.
- Hat der Gepfändete in den ersten zehen Tagen nach der Pfändung nicht bezahlt, und dem Obersteuerboten die Quittung des Untererhebers nicht vorgezeigt; so soll vom eilften Tage an zum Verkauf der gepfändeten Sachen geschritten werden.
§. 49.
- In diesem Falle muß von dem Obersteuerboten das Pfändungsprotokoll dem Ortsvorstande vorgelegt werden, der darunter, daß dieses wegen des Verkaufs geschehen sey, zu bescheinigen hat.
[57]
§. 50.
- Der Verkauf geschieht durch den Obersteuerboten, mit Zuziehung von zwei Zeugen, nemlich des Steuerboten, und noch eines anderen.
- Hinsichtlich des letzteren gelten die Vorschriften im §. 27. 28. und 29.
§. 51.
- Die Versteigerung muß drei Tage vorher, also spätestens am siebenten Tage nach der Pfändung, dem Publikum bekannt gemacht werden, und zwar auf die nemliche Art, wie die Bekanntmachung anderer öffentlichen Versteigerungen in dem Orte zu geschehen pflegt.
- Sie muß am Tage des Verkaufs, vor demselben, wiederholt werden.
§. 52.
- Der Kaufpreis kann nur an den Untererheber bezahlt werden, welcher daher gehalten ist, bei der Versteigerung zugegen zu seyn, oder Jemanden zu derselben zu senden, wenn der Verkauf nicht in seinem Wohnorte geschiehet, um den Erlös von den Käufern einzunehmen.
- Eine solche Bevollmächtigung muß aber schriftlich geschehen, ihrer im Protokoll über den Verkauf gedacht, und sie demselben im Original beigefügt werden.
§. 53.
- Im Falle sich keine Käufer darstellen, soll, nach der Weisung, welche der Obererheber dem Obersteuerboten zu ertheilen hat, die Versteigerung entweder auf einen andern Tag verlegt, oder die gepfändeten Sachen sollen unter sicherer Bedeckung an einen anderen Ort gebracht, und daselbst öffentlich verkauft werden.
§. 54.
- Wenn für Feldfrüchte, Gras, Trauben und dergleichen, die auf dem Halm oder am Stock verkauft werden sollen, sich keine Käufer finden: so soll der Polizeibeamte, im Einverständniß mit dem Obererheber, dem Obersteuerboten die Ermächtigung geben, durch einen zu bestellenden Aufseher die Früchte erndten, und die Trauben herbsten zu lassen, um sodann nach den oben erhaltenen Vorschriften verkauft zu werden.
- Die hierdurch entstehenden ungewöhnlichen Kosten werden von dem Polizeibeamten reguliret, und auf die betreffenden Schuldner, nach Maasgabe ihres Rückstandes vertheilt.
§. 55.
- Sogleich nach vollbrachtem Verkauf wird das Versteigerungsprotokoll, welches nach dem Muster Num. 7. Num. 7 einzurichten ist, dem Ortsvorstande und dem Untererheber vorgelegt, nebst dem darunter zu setzenden Verzeichniß der Kosten, welches der Obersteuerbote unentgeldlich auszustellen hat.
[58]
§. 56.
- Der Ortsvorstand prüft die Kosten, nach den unten (§. 59.) bestimmten Sätzen, ermäßigt sie erforderlichen Falles darnach, setzt den hiernach bestimmten Betrag unter das Protokoll, und unterschreibt dasselbe.
§. 57.
- Der Untererheber bescheinigt unter dem Versteigerungsprotokoll den ganzen Betrag des Erlöses; den Betrag der rückständigen Steuern und Kosten zieht er ab, der Rest wird dem Schuldner, gegen seine unter das Protokoll zu setzende Quittung, auf der Stelle zurückgegeben.
- Ueber den Betrag der Steuern giebt er dem Schuldner Quittung, wovon er unter dem Versteigerungsprotokoll Meldung thut; den Betrag der Kosten zahlt er an den Obersteuerboten, der den Empfang sogleich unter dem Protokoll bescheinigt, und solche unter diejenigen, die daran Theil zu nehmen haben, vertheilt.
§. 58.
- Die Pfändungs- und Verkaufsprotokolle werden den Polizei-Beamten, zur Aufbewahrung in der Amtsregistratur, monatlich von dem Obersteuerboten eingehändiget, nachdem dieser vorher noch die Verkaufsprotokolle dem Obererheber vorgelegt hat, der darunter, daß dies geschehen sey, bescheinigt.
- Ueber alle Pfändungs- und Verkaufsprotokolle, die der Obersteuerbote verfertiget hat, soll er ein Verzeichniß führen, nach dem Muster Num. 8.,Num. 8. worin der Polizeibeamte die geschehene Ablieferung an ihn bescheiniget.
§. 59.
- Die Kosten der Versteigerung sind auf folgende Art bestimmt:
[59]
- Werden mehrere Versteigerungen in einem Ort unmittelbar nach einander vorgenommen, was wenn es thunlich ist, immer geschehen soll; so werden die Kosten unter lit. a, b und c. auf die einzelnen Schuldner, im Verhältniß des Rückstandes eines jeden, weshalb die Versteigerung vorgenommen wird, vertheilt. In solchen Fällen ist der ganze Betrag dieser Kosten auf einem der Versteigerungsprotokolle zu berechnen, nebst der Vertheilung auf die einzelnen Schuldner. In dem Kostenverzeichniß der übrigen Protokolle, ist auf jenes Protokoll namentlich hinzuweisen.
§. 60.
- Hat im Falle des §. 43. der Bürge die gepfändeten Sachen zur Zeit der Versteigerung nicht herbeigeschafft; so soll gegen ihn selbst, wenn er nicht den Rückstand nebst Kosten auf der Stelle bezahlt, sogleich mit der Pfändung vorgeschritten, und so verfahren werden, wie im §. 30. und den folgenden bestimmt ist.
- Er kann, wenn es gegen ihn zur Pfändung kommt, nicht verlangen, daß ihm die Vorschrift in §. 43. zu Statten komme.
§. 61.
- Wenn der Eigenthümer eines steuerbaren verpachteten Gegenstandes und sein Stellvertreter, ausserhalb dem Bezirke des Erhebregisters, an Orten wohnen, die so gelegen sind, daß der Untererheber mit der Mahnung gegen sie selbst nicht verfahren kann (§. 16.) so vertritt der Pachter oder Miethsmann dieses Gegenstandes, was die Zahlung der darauf haftenden Steuern betrifft, die Stelle des Eigentümers, und die Erheber können gegen ihn die Mahnung und die weiteren Zwangsmaaßregeln richten, ohne Rücksicht darauf, ob der Pacht- oder Miethzinß fällig ist oder nicht, und auf etwaige andere Bedingungen des Contracts.
- Es wird aber hierdurch das Rechtsverhältniß zwischen dem Eigenthümer und dem Pachter oder Miethsmann, hinsichtlich der Verbindlichkeit die Steuer zu tragen, nicht geändert.
§. 62.
- Wohnen aber der Eigenthümer oder dessen Stellvertreter und der Pachter oder Miethsmann so, daß der Untererheber beide mahnen kann (§. 16.); so werden Mahnung und die übrigen Zwangsmittel zuerst gegen den Eigenthümer oder den Stellvertreter gerichtet.
- Erfolgt auf diese die Zahlung nicht, so läßt der Obererheber von dem Pacht in den Händen des Pächters oder Miethsmanns, oder von Forderungen eines Steuerpflichtigen
[60]
- bei einem anderen Schuldner, mittelst Ersuchungsschreiben an den competenten Richter, soviel in Beschlag nehmen, als nöthig ist, um die schuldigen Steuern und Kosten zu decken.
§. 63.
- Früher, als die in seinem Contract bestimmte Zahlungstermine verflossen sind, kann in einem solchen Fall der Pachter, Miethsmann oder Schuldner des Steuerpflichtigen zur wirklichen Zahlung nicht angehalten werden.
- Wenn aber der Pachter, Miethsmann oder Schuldner, die bei ihm in Beschlag genommenen Gelder oder Naturalien nicht zu gehöriger Zeit entrichtet; so wird er auf ferneres Ersuchen des Obererhebers, von dem competenten Richter durch dieselben rechtlichen Zwangsmittel zur Zahlung angehalten, welche der Verpachter oder Gläubiger selbst, um zu seiner Befriedigung zu gelangen, gegen ihn hätte anwenden lassen können.
§. 64.
- Ist eine und dieselbe Sache an Mehrere, entweder im Ganzen oder Theilweise verpachtet, so muß der Obererheber der Regel nach zuerst bei demjenigen Pachter oder Miethsmann Beschlag nehmen lassen, der den höchsten Bestand giebt, und auf diese Art die Beschlagnehmung wenn es der Fall ist, fortsetzen.
§. 65.
- Der Obererheber hat auch das Recht, alle sonstigen Gelder und Naturalien, welche einem Steuerpflichtigen gehören, und sich in den Händen von Verwaltern oder Oekonomen befinden, in Beschlag nehmen, und die Pfändung und den Verkauf derselben durch den Obersteuerboten, vollziehen zu lassen.
§. 66.
- Diese Beschlagnehmung wird von dem Obererheber durch einen Befehl an den Obersteuerboten, der nach dem Muster Num. 9.Num. 9. einzurichten ist, verfügt.
- Der Obersteuerbote hat diesen Befehl dem Ortsvorstande des Bezirks, worin derjenige wohnt, bei welchem der Beschlag anzulegen ist, vorzuzeigen, und es sind dann die obigen — §. 25. seqq. ertheilten — Vorschriften, mit Beziehung auf dieses Geschäft anwendbar und zu befolgen.
§. 67.
- Ueber die vollzogene Beschlagnehmung hat der Obersteuerbote ein Protocoll zu verfertigen, nach dem Muster Num. 10.,Num. 10. welches beide Zeugen nebst ihm unterschreiben. Es wird unter den Befehl zur Beschlagnehmung (§. 68.) gesetzt.
§. 68.
- Innerhalb 8 Tagen nach vollzogener Beschlagnehmung ist das Protocoll (§. 67.) nebst Abschrift desselben, dem Polizeibeamten des Bezirks, worin die Beschlagnehmung geschehen
[61] ist, einzuhändigen, welcher jenes mit dem Datum, wann es ihm vorgelegt worden ist, versieht, unterschreibt und dem Obererheber zurückfolgen läßt.
§. 69.
- Nur auf eine solcher Gestalt (§. 68.) eingerichtete Urkunde darf gegen den, bei welchem Beschlag angelegt ist, mit der Pfändung u. s. w. verfahren werden.
§. 70.
- Erklärt der Verwalter, bei welchem auf Geld oder Naturalvorräthe des Steuerpflichtigen Beschlag gelegt werden soll, daß er keine solche Vorräthe besitze; so hat derselbe diese Behauptung durch ein Zeugniß des Polizeibeamten, welchem zu diesem Ende die neueste Verwaltungsrechnung, nebst dem Rechnungstagebuch vorgelegt werden muß, vor dem 27. des Monats nachzuweisen.
- Der Obererheber verfährt alsdann nach Vorschrift des §. 75.; hat aber der Steuerpflichtige im Anfang des Steuerjahrs erklärt, daß sein Verwalter zur Berichtigung der Steuern ein für allemal von ihm angewiesen sey, welches jedem frei stehet, so wird der Verwalter hinsichtlich der Steuern als Selbstschuldner angesehen, und mit dem Eingriff in sein eigenes Vermögen gegen ihn vorgeschritten.
- Von den Standesherren wird vorausgesetzt, daß sie ihren Cameraldienern und Verwaltern ein für allemal diesen Auftrag ertheilt haben.
§. 71.
- Die Gebühren für die Beschlagnehmung, das Protokoll darüber und dessen Abschrift, sind die nämlichen, wie die Gebühren wegen der Pfändung (§. 45.)
§. 72.
- Das Protokoll über die Beschlagnehmung ist an den Polizeibeamten zur Aufbewahrung in der Amtsregistratur abzugeben, und zwar, wenn es nicht zur Pfändung kommt, in dem Monate worin die Zahlung erfolgt ist, sonst aber mit dem betreffenden Pfändungs- und Verkaufs-Protokoll (§. 79.).
§. 73.
- Der Obersteuerbote hat alle Beschlagnehmungen, die er vollzieht, ebenfalls in das Verzeichniß, wovon im §. 79. die Rede ist, einzutragen.
§. 74.
- Wegen rückständiger Steuer vom Vermögen einer Gemeinde Korporation oder Stiftung, kann gegen deren Verwalter (Rentmeister, Bürgermeister u. s. w.), als welcher in die Ausstandsliste aufzunehmen und ordnungsmäßig zu mahnen ist (§. 16. etc.), mit der Pfändung und dem Verkauf seiner eigenen beweglichen Haabe, oder Beschlagnehmung seiner Vermögensstücke, verfahren werden, wenn derselbe nicht vor dem 27ten des Monats, worin die rückständige
[62]
- Steuer fällig geworden ist, dem Obererheber den vollständigen Beweis einhändigt, daß es ihm unmöglich gewesen sey, die zur Zahlung des Rückstandes erforderlichen Gelder bis dahin herbeizuschaffen.
- Dieser Beweis kann nur geführt werden durch ein schriftliches Zeugniß des Vorstandes der Gemeinde Korporation oder Stiftung.
§. 75.
- Wird aber dem Obererheber ein solches Zeugniß zu rechter Zeit eingehändiget, so ergreift derselbe sogleich, entweder durch Pfändung der Früchte auf dem steuerbaren Grundstück, oder durch Beschlagnehmung bei Pachtern, Miethsleuten oder anderen Schuldnern, diejenigen Maaßregeln, durch welche den Umständen nach, der Rückstand am geschwindesten eingebracht werden kann.
§ 76.
- Wird ein Theil des Gemeinde-Vermögens von Einzelnen als Allmend benutzt; so kann wegen der davon rückständigen Steuer die Pfändung oder Beschlagnehmung auch gegen das übrige Eigenthum der Gemeinde gerichtet werden.
§ 77.
- Diejenigen zum Genuß an Einzelne als Allmend überlassene Theile des Gemeindsvermögens, für deren Steuer die Gemeinde zu haften hat, werden in dieser Beziehung als ein Ganzes betrachtet.
- Es können wegen der Steuer von allen diesen Allmendstücken, so wie wegen jeden Theils dieser Steuer, die Früchte auf jedem einzelnen Allmendstück in Pfändung genommen, und verkauft werden.
- Schreitet aber der Obererheber zu dieser Maßregel, so muß von dem Obersteuerboten mit der Pfändung der Früchte auf den Allmendstücken der ersten Person des Gemeindevorstandes begonnen werden.
- Sind diese Früchte nicht hinreichend, den ganzen Rückstand nebst Kosten zu decken, so ist mit der Pfändung der Früchte auf den Allmendstücken der zweiten Person des Gemeindevorstandes fortzuschreiten, und in dieser Art, so weit es nöthig, gegen die übrigen Personen des Gemeindevorstandes, nach der Folge ihres Ranges.
- Wären diese sämmtlichen Früchte aber nicht hinreichend, so wird zu der Pfändung der Früchte auf den übrigen Allmendstücken geschritten, in der Ordnung, daß die Allmendstücke desjenigen, der das höchste Steuerkapital im betreffenden Erhebregister hat, immer zuerst angegriffen werden.
- Es findet für solche Fälle die im zweiten Absatz §. 41. enthaltene Bestimmung und angedrohte Strafe ebenfalls statt.
- Denen, gegen die auf diese Art verfahren ist, bleibt der Regreß gegen die Gemeinde, so weit solcher rechtlich begründet ist, vorbehalten.
[63] === §. 78. ===
- Steuerpflichtige, die und deren Stellvertreter so wohnen, daß ihnen nach Inhalt des §. 8. der Steuerzettel nicht braucht zugeschickt zu werden, die also auch nicht in die monatliche Ausstandsliste kommen (§. 16.), sind schuldig, wenn nicht der Fall des §. 61. vorhanden ist, in den ersten 10 Tagen des Steuerjahres, entweder die ganze Jahressteuer zusammen voraus zu bezahlen, oder vor Ablauf dieser Zeit, dem Untererheber einen annehmlichen zahlungsfähigen Einwohner des Bezirks zu stellen, der es übernimmt, den Steuerbetrag des ganzen Jahres, monatlich mit einem Zwölftheil, zur Verfallzeit jedesmal pünktlich zu entrichten, und sich im Fall der Nichterfüllung den Zwangsmaaßregeln, gleich als wäre er der Steuerpflichtige selbst, zu unterwerfen.
- Ist weder das Eine noch das Andere geschehen, so hat der Untererheber davon, vor dem 16ten des ersten Monats im Steuerjahr, oder des Monats, in welchem der Fall eintritt, dem Obererheber die Anzeige zu machen.
- Dieser muß dann sogleich, je nach Beschaffenheit der Umstände, entweder die geeigneten Beschlagnehmungen verfügen und vollziehen lassen, oder die Verfügung an die Ortspolizeibehörde erlassen, daß die Abfuhr der Erzeugnisse von dem steuerbaren Gegenstande nicht eher gestattet werde, bis der Steuerpflichtige sich über die Bezahlung der ganzen Jahressteuer, durch Quittung des Untererhebers, ausgewiesen hat.
§. 79.
- Ueber sämmtliche Beschlagnehmungs- Pfändungs- und Verkaufskosten, hat jeder Untererheber ein genaues Register, nach dem Muster Num. 11. Num. 11. zu führen, und eine Abschrift desselben vierteljährig, nämlich innerhalb 8 Tagen nach Ablauf des dritten, sechsten, neunten und zwölften Monats des Steuerjahrs, an den Obererheber einzuschicken.
- Der Obererheber verfertigt aus diesen einzelnen Verzeichnissen ein Hauptverzeichniß über seinen ganzen Bezirk, und wenn derselbe sich über mehrere Polizei-Amts-Bezirke erstreckt, für jeden dieser Bezirke ein besonderes, ihn allein betreffendes. Er schickt zwei Monate nach Ablauf des Rechnungsjahres das Hauptverzeichniß an die betreffende Hofkammer ein.
Dritter Abschnitt.
§. 80.
- Die Ober- und Untererheber sind für den richtigen Eingang aller Gelder, deren Einnahme ihnen durch Erhebregister, die von der Hofkammer decretiert sind, übertragen ist, persönlich verantwortlich.
[64]
- Sämmtliche ausstehende Posten, von welchen sie nicht darthun, daß sie zur Beitreibung derselben alle, im zweiten Abschnitt dieses Gesetzes, als erlaubt erklärte, und nach Beschaffenheit des Falls geeignete, Maasregeln zu rechter Zeit, aber vergeblich ergriffen haben, können von ihnen selbst und von ihren Bürgen, als hätten sie solche wirklich erhoben, beigetrieben werden.
§. 81.
- In solchen Fällen bedarf es keiner Klage bei dem Civilrichter, sondern es kann gegen den Steuererheber von der betreffenden Administrativ-Behörde mit der Pfändung, Beschlagnehmung und dem Verkauf in eben der Art verfahren werden, wie nach den Bestimmungen im zweiten Abschnitt gegen Steuerpflichtige, die im Rückstande sind, verfahren werden kann.
§ 82.
- Kein ausstehender Posten darf dem Steuererheber als uneinbringlich in der Abrechnung passiret werden, von welchem nicht der Beweis, daß er uneinbringlich sey, auf die unten bestimmte Art beigebracht ist.
§. 83.
- Ausstehende Steuerbeiträge sind für den Erheber uneinbringlich;
§. 84.
- Auf einige Zeit sind ausstehende Steuerbeiträge dem Erheber als uneinbringlich zu passiren:
[65]
- oder zur Beseitigung der ihnen etwa entgegenstehenden besonderen Hindernisse, erforderlich ist.
§. 85.
- Der Umstand, daß ein Civilrichter dem Schuldner, um die Rechte seiner sämmtlichen Gläubiger zu sichern, alle Veräußerung seiner Vermögensstücke untersagt hat, soll nicht als Grund gelten, die Steuerbeiträge einstweilen als uneinbringlich zu passiren.
- Auch in einem solchen Falle hat der Steuererheber die Befugniß, alle Vermögensstücke, die sich nicht wirklich unter gerichtlichem Siegel befinden, pfänden, in Beschlag nehmen, und verkaufen zu lassen; jedoch mit dem Vorbehalt, daß demnächst in dem richterlichen Erkenntniß darüber, ob etwa ein anderer Gläubiger der Steuerkasse in Bezug auf die solchergestalt beigetriebenen Steuern vorgehe, entschieden werden, und im geeigneten Fall die Rückerstattung geschehen soll.
§. 86.
- Sobald über das Vermögen eines Schuldners ein Curator bestellt ist, kann der Steuererheber gegen diesen in eben der Art, als wie es hinsichtlich der Verwalter von Gemeinde-Vermögen bestimmt ist (§. 74.), mit der Mahnung und den weiter erforderlichen Zwangsmitteln verfahren.
- Beweiset der Curator durch ein Zeugniß des zuständigen Gerichts, und zwar vor dem 27ten des Monats, daß es ihm unmöglich sey und gewesen sey, die Gelder zur Zahlung der Steuer herbeizuschaffen, so findet kein Zwangsverfahren gegen ihn selbst statt; es kann aber dann gegen die zur Masse gehörige bewegliche Haabe, so wie gegen die Früchte und das Einkommen der steuerpflichtigen Gegenstände, so wie im §. 65. bestimmt ist, verfahren werden, ohne daß es dazu einer Ermächtigung des Richters bedürfte.
§. 87.
- Die Abwesenheit eines Schuldners oder dessen Stellvertreters befreiet den Steuererheber nicht von der Pflicht, die gesetzlichen den Umständen nach möglichen Maaßregeln zur Einbringung der Steuer zu ergreifen, und gehörig zu verfolgen.
[66] === §. 88. ===
- Wenn der Obersteuerbote, indem er im Begriff ist, eine Pfändung vorzunehmen (§. V27 seq.), sich überzeugt hat, daß keine derselben unterworfene Gegenstände bei dem Schuldner, und auch nicht bei Anderen (§. 39.) vorhanden sind; so setzt er hierüber, und zwar vor dem 14ten des Monats, in welchem die Pfändung vorzunehmen war, das Protokoll über die Zahlungsunfähigkeit auf.
§. 89.
- Das Protokoll über die Zahlungsunfähigkeit wird von dem Obersteuerboten, nach dem Muster Num. 12.Num. 12. aufgenommen, und zwar im Beiseyn des Steuerboten und noch eines Zeugen.
- Wegen dieses Zeugen, so wie wegen der Aufnahme des Protokolls selbst, gelten die Vorschriften in den §.§. 27-32. ebenfalls.
§. 90.
- In dem Protokoll müssen sämmtliche in der Wohnung des Schuldners, und sonst noch in seinem Besitz vorgefundene bewegliche Gegenstände, wenn sie angeblich auch Andern zugehören, einzeln und genau verzeichnet werden.
§. 91.
- Das Protokoll muß in der Wohnung des Schuldners selbst verfertigt, und von den beiden Zeugen unterschrieben werden.
- Dem Schuldner ist eine Abschrift desselben zuzustellen.
§. 92.
- Vor dem 20ten des Monats, in welchem das Protokoll aufzunehmen ist, soll dasselbe von dem Obersteuerboten dem Ortsvorstand zugestellt werden, welcher jenem über den Empfang eine Bescheinigung, nach dem Muster Num. 13.Num. 13. sogleich zu geben hat.
§. 93.
- Der Ortsvorstand hat, nach dem Empfang des Protokolls, unverzüglich die nöthigen Schritte zu thun, um sich zu versichern:
§. 94.
- Findet der Ortsvorstand, daß das Protocoll seinem ganzen Inhalt nach wahr sey, so bescheinigt er dies darunter.
- Findet er das Gegentheil, so setzt er die Bemerkungen und Einwendungen ebenfalls unter das Protocoll.
- In jenem sowohl, als in diesem Falle, muß das Protokoll, mit der Unterschrift des Ortsvorstandes versehen, von diesem dem Obererheber vor dem Ablauf des Monats, in welchem der Ortsvorstand es erhielt, zugestellt werden.
§. 95.
- Ergiebt sich aus den Bemerkungen des Ortsvorstandes, daß noch Gegenstände vorhanden sind, durch deren Pfändung oder Beschlagnehmung die Schuld getilgt werden kann, so muß nun der Obererheber hiernach unverzüglich die erforderlichen Maasregeln ergreifen. Er haftet sonst, wie im §. 80. bestimmt ist.
§. 96.
- Wenn aus den Bemerkungen des Ortsvorstandes, oder sonst, sich einiger Verdacht von Dienstnachläßigkeit, Unterschleif oder Unredlichkeit gegen den Untererheber, oder den Obersteuerboten, oder den Ortsvorstand ergiebt; so soll der Obererheber hierüber sogleich Anzeige an die Hofkammer machen.
§. 97.
- Alle Steuererheber, Ortsvorstände, Obersteuerboten und Steuerboten, welche bei dieser Gelegenheit oder sonst, in Bezug auf Beitreibung der Steuern, wissentlich falsche Thatsachen oder Umstände als wahr angeben oder bezeugen, oder vorhandene Thatsachen oder
[68]
- Umstände wissentlich verschweigen, sollen nach den, gegen Verletzung der Dienstpflicht durch Fälschung bestehenden gesetzlichen Vorschriften, bestraft werden.
§ 98.
- Sobald die Zahlungsunfähigkeit eines Steuerpflichtigen auf die im ersten Absatz des §. 94. vorgeschriebene Weise dargethan ist, hat der Steuererheber für die folgenden Termine des laufenden Steuerjahrs keine weiteren Verfolgungen mehr zu machen; es sey dann, daß er durch eigene ober fremde Nachforschungen, die er nie unterlassen darf, in Erfahrung gebracht hätte, daß der Schuldner zu neuen Mitteln gekommen sey.
§. 99.
- Ergiebt sich, wenn die Mahnung (§. 19.) oder die Pfändung (§. 26.) vorgenommen werden soll, daß der Steuerpflichtige sich von dem Orte entfernt habe, und sind keine Gegenstände vorhanden, welche gepfändet oder in Beschlag genommen werden können; so ist, um die Uneinbringlichkeit der Steuern darzuthun, in eben der Art, wie im §. 88. und den folgenden bestimmt ist, zu verfahren, so weit diese Vorschriften auf einen solchen Fall anwendbar sind.
- In solchen Fällen ist auch darzuthun, daß der gegenwärtige Aufenthalt des Schuldners unbekannt sey.
§. 100.
- Die Kosten des Protokolls über die Zahlungsunfähigkeit sind folgende:
- Sie werden aus der Steuerkasse bezahlt.
§. 101.
- Am Schlusse des Steuerjahrs hat der Obererheber die Protokolle über die Zahlungsunfähigkeit derjenigen Schuldner, welche, soviel ihm bekannt wurde, (§. 98.) während des Steuerjahrs nicht wieder Zahlungsfähig geworden sind, den betreffenden Ortsvorständen zuzustellen, damit diese, wenn auch ihnen nicht das Gegentheil bekannt ist, die fortdauernde Zahlungsunfähigkeit unter dem Protokoll bescheinigen.
- Der Ortsvorstand ist schuldig, innerhalb 14 Tagen nach dem Empfang, die Protokolle dem Obererheber zurückzuschicken.
[69]
- Vor Ablauf des ersten Monats im neuen Steuerjahr muß dann der Obererheber sämmtliche mit diesen Bescheinigungen versehene Protokolle, nebst einem Verzeichnis der hiernach uneinbringlichen Posten, nach dem Muster Num. 14. an die Hofkammer einsenden, welche in so weit dagegen nichts zu erinnern ist, die Posten zur ausgäblichen Verrechnung decretiret.
- Posten worüber die Protokolle erst später an die Hofkammer abgeschickt werden, passiren nicht in Ausgabe, und hat derjenige den entstehenden Verlust zu tragen, welcher an der Verspätung Schuld ist.
§. 102.
- Von dem 10. bis zum 15. eines jeden Monats muß der Untererheber die eingenommenen Gelder dem Obererheber zustellen, nebst der Bescheinigung des Steuerboten über den Empfang des Restanten-Verzeichnisses und der Mahnzettel (§. 18.)
§. 103.
- Zwischen, dem 15. bis den 18. des Monats muß der Obererheber in seinen Büchern nachsehen, wie viel der Untererheber für den Monat zu erheben hatte, und wie viel er darauf wirklich abgeliefert hat.
§, 104.
- Findet er, daß nicht Alles abgeliefert ist, und hat der Untererheber entweder gar keine Bescheinigung des Steuerboten beigebracht (§. 102.), oder betragen die darin als rückständig angegebenen Posten weniger, als der Unterschied zwischen der für den Monat zu erhebenden und der wirklich abgelieferten Summe; so hat der Obererheber sogleich gegen den Untererheber auf die Summe, worüber, daß sie noch wirklich aussteht, derselbe sich nicht vorschriftsmäßig ausgewiesen hat, Pfändungsbefehl zu erlassen, und solchen dem Obersteuerboten längstens am 18. des Monats zuzustellen.
§. 105.
- Der Obersteuerbote hat diese Pfändung sogleich vor allen andern Geschäften zu vollziehen, in der Art, wie oben wegen der Pfändung überhaupt vorgeschrieben ist.
- Das Pfändungsprotokoll muß dem Obererheber vor dem 24. des Monats von dem Obersteuerboten zugestellt werden.
- Es wird sodann, so weit es nöthig ist, sogleich mit dem Verkauf der abgepfändeten Sachen, nach den obigen Vorschriften verfahren.
[70] === §. 106. ===
- Sobald dem Obersteuerboten der Pfändungsbefehl zugestellt worden ist, hat derselbe das Recht, von dem Untererheber die im §. 45. unter lit. a. verzeichneten Gebühren zu fordern, auch wenn der Untererheber vorher, ehe der Obersteuerbote den Weg zu ihm antritt, seine Schuldigkeit erfüllt hätte, und es nicht zur Pfändung käme.
- Kommt es aber wirklich zur Pfändung, so ist überall das Doppelte der im §. 45 verzeichneten Gebühren zu entrichten.
§. 107.
- Der Untererheber ist schuldig, diejenigen Posten, worüber, daß sie noch wirklich ausstehen, er sich bei dem Obererheber zu gehöriger Zeit ordnungsmäßig ausgewiesen hatte (§. 102.), vor dem 27. des Monats, so weit sie bis dahin eingegangen sind, an diesen zu bezahlen, und wenn noch Posten ausstehen, die bescheinigte und gehörig eingerichtete Mahnliste, wie im §. 24. bestimmt ist, ebenfalls vor diesem Tage demselben zuzustellen.
§. 108.
- Erfüllt der Untererheber diese Pflicht nicht, so hat der Obererheber sogleich gegen ihn auf die betreffende Summe den Pfändungsbefehl zu erlassen, und denselben vor Ablauf des Monats dem Obersteuerboten zuzustellen. Es gelten sodann die übrigen Bestimmungen in den §.§. 105. und 106.
§. 109.
- Den Steuererhebern bleibt es fernerhin erlaubt, für Steuerpflichtige die Steuern vorzuschießen.
- Der Umstand, daß der Erheber einen Steuerpflichtigen nicht in das Rückstandsverzeichniß als Schuldner eingetragen hat, macht keinen Beweis, daß der Posten an den Steuererheber wirklich bezahlt worden sey.
- Dieses Auslassen hat blos die Wirkung, daß nun vorläufig der Steuererheber, wenn er den Betrag des ausgelassenen Postens nicht zu gehöriger Zeit abliefert, eben so behandelt wird, als hätte er ihn wirklich eingenommen.
- So lange diese Ablieferung nicht wirklich geschehen ist, bleibt der Steuerpflichtige, der an den Steuererheber nicht bezahlt hat, der Steuerkasse als Schuldner verhaftet.
§. 110.
- Die Obererheber sind im Allgemeinen verbunden, die Gelder, welche ihnen von den Untererhebern zukommen, in jedem Monat, und zwar sobald als thunlich, an die Kammerkasse der Provinz abzuliefern.
[71] === §. 111. ===
- Jeder Obererheber soll in jedem Monat, mit der ersten Post, oder auf sonstige sichere Weise an die Kammerkasse der Provinz eine Abrechnung für den nächstvorhergehenden Monat einschicken, und zugleich den hiernach sich ergebenden Betrag seiner Schuldigkeit entweder baar berichtigen, so weit dies nicht bereits geschehen ist (§. 110.), oder denselben, in so weit er bis dahin uneinbringlich war (§. 84.), durch gehörigen Beweis hierüber decken. Die Abrechnung ist nach dem Muster Nummer 15. einzurichten, und der Beweis hinsichtlich der Rückstände ist so beizubringen, wie darin für die einzelnen Fälle vorgeschrieben ist.
§. 112.
- Hat der Obererheber den Vorschriften im §. 111. entweder gar nicht oder nicht vollständig Genüge geleistet, und beruht der Mangel nicht etwa blos auf einem Rechnungs-Irrthum; so soll der Kammerkassirer gegen denselben sogleich auf die betreffende Summe die Auspfändung verfügen, einen Obersteuerboten mit dem Pfändungsbefehl längstens bis zum 8. des Monats abschicken, und mit Beitreibung des Rückstandes gegen den Obererheber durch Verkauf, soweit erforderlich, unausgesetzt verfahren.
§. 113.
- Hinsichtlich dieses Verfahrens gegen den Obererheber gelten im Allgemeinen die Vorschriften in den §.§. 105. und 106. mit den Ausnahmen:
§. 114.
- Hinsichtlich derjenigen Steuern, welche die Obererbeber unmittelbar von Steuerpflichtigen oder deren Stellvertretern zu erheben haben, sind von ihnen alle den Untererhebern, nach Vorschrift dieses Gesetzes obliegende Pflichten zu erfüllen. Die Kammerkasse hat, in Beziehung
[72] auf diese Steuern dieselben Befugnisse und Pflichten, welche den Obererhebern ertheilt worden sind und obliegen. In den Fällen, wo der Untererheber unmittelbar an die Kammerkasse liefert, hat der Kammerkassirer die Pflichten des Obererhebers.
Vierter Abschnitt. Von den Steuerboten, den Obersteuerboten, den Ortsvorständen und Beamten.
§. 115.
- In jedem Bezirke eines Untererhebers soll von dem Obererheber, auf den Vorschlag jenes, ein Steuerbote bestellt, und derselbe von dem Polizei-Beamten, in dessen Bezirk er wohnt, auf die genaue Erfüllung der Pflichten, die einem Steuerboten nach diesem Gesetz obliegen, beeidiget werden.
- Im Falle, daß es der Obererheber für nöthig hält, können für einen Bezirk auch mehrere Steuerboten bestellt werden.
§. 116.
- Die Steuerboten sollen Leute von gutem, unbescholtenem Rufe seyn. Der Obererheber hat in dieser Beziehung die Erinnerungen, die ihm der Polizei-Beamte gegen die zu Steuerboten ausgewählten Personen etwa macht, zu beachten.
§. 117.
- Die Steuerboten erhalten Bestallungs-Urkunden von dem Obererheber, mit dessen Amtssiegel und Namensunterschrift versehen.
- Sie müssen solche bei ihren Amtsverrichtungen immer bei sich haben, und auf Verlangen vorzeigen.
§. 118.
- Es steht dem Obererheber frey, den Steuerboten, wenn er mit dessen Betragen nicht zufrieden ist, nach Belieben des Dienstes wieder zu entlassen.
§. 119.
- In Beziehung auf ihr Betragen im Dienste gegen die Steuerpflichtigen, stehen die Steuerboten über das noch unter der Aufsicht des Regierungsbeamten. Kommen darüber
[73] Klagen gegen sie vor, so ist von dem Beamten an die Hofkammer zu berichten, welche befugt ist, den Steuerboten nach Befinden des Dienstes zu entsetzen, oder nach Umständen innerhalb der Grenzen der ihr zustehendenden Disciplinarstrafgewalt mit Geldstrafen zu belegen.
§. 120.
- Für jeden Bezirk eines Obererhebers soll, von der Hofkammer, auf den Vorschlag jenes, ein Obersteuerbote bestellt werden.
§. 121.
- Zu Obersteuerboten können ebenfalls nur Personen von durchaus unbescholtenem Rufe bestellt werden. Es ist in dieser Beziehung allemal das Zeugniß des Polizei-Beamten des Orts, wo die in Vorschlag gebrachte Person wohnt, dem Vorschlage beizufügen.
§. 122.
- Die Obersteuerboten erhalten von der Hofkammer ein Anstellungsdecret, und werden von dem Polizei-Beamten des Orts, wo der Obererheber wohnt, auf die getreue Erfüllung der Pflichten, die ihnen nach dem gegenwärtigen Gesetz obliegen, auf den Antrag des Obererhebers beeidigt.
§. 123.
- Sie müssen, so oft sie irgend eine auf ihr Amt Bezug habende Verrichtung vornehmen, ihr Anstellungs-Decret bei sich haben, und solches, wenn es verlangt wird, vorzeigen.
§. 124.
- Der Obererheber ist befugt; durch den Obersteuerboten Pfändungen, Beschlagnehmungen und Verkäufe wegen rückständiger Steuern, in dem ganzen Umfange der Provinz, zu welcher der Obererheber-Bezirk gehört, vornehmen zu lassen.
§. 125.
- Alle Steuerboten, welche innerhalb des Obererheber-Bezirks angestellt sind, können von dem Obersteuerboten zu denjenigen Verrichtungen, deren derselbe bei den ihm aufgetragenen Pfändungen, Beschlagnehmungen und Verkäufen, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bedarf, unmittelbar befehligt werden.
[74]
- Bedarf aber der Obersteuerbote der Amtsthätigteit eines Steuerboten, der außerhalb des Obererheber-Bezirks wohnt; so hat er sich deshalb an den Untersteuererheber zu wenden. Diesem liegt dann ob, dem Steuerboten sogleich aufzugeben, daß er sich den vom Obersteuerboten verlangten Verrichtungen, nach dessen Anweisung unterziehe.
§. 126.
- Die Obersteuerboten können von der Hofkammer, wenn dieselbe mit ihrem Betragen nicht zufrieden ist, des Dienstes nach Belieben entlassen werden.
§. 127.
- Sie stehen überdas, so viel ihr Betragen gegen die Steuerpflichtigen, oder Mängel in den von ihnen aufgenommenen Protokollen betrifft, unter der besonderen Aufsicht der Polizei-Beamten, in deren Bezirken sie Amtsverrichtungen vornehmen.
- Diese Beamten sind schuldig, wenn solche Klagen bei ihnen vorkommen, oder sie dergleichen Mängel entdecken, deshalb sogleich, in jenem Falle nach vorgenommener Untersuchung, Bericht an die Hofkammer zu erstatten.
§. 128.
- Die Obersteuerboten dürfen sich, wenn sie Pfändungen oder andere Amtsverrichtungen vorzunehmen haben, auf die bloße Erklärung des Schuldners oder anderer Personen, daß sie das Geschäft nicht wollten vollziehen lassen, nicht zurückziehen, den Fall im §. 40. ausgenommen; sondern sind schuldig, so lange fortzufahren, bis ihnen ein solcher thätlicher Widerstand, der ihrer Gesundheit Gefahr droht, wirklich entgegengesetzt wird.
- In diesem Falle haben sie sogleich dem Ortsvorstand, und wenn dieser das Hinderniß nicht sogleich entfernt, dem Polizeibeamten die Anzeige zu machen, und sich, sobald das Hinderniß gehoben ist, dem Geschäft wieder zu widmen, den ganzen Vorgang aber dem Obererheber schriftlich einzuberichten.
§. 129.
- Die Obersteuerboten und Steuerboten dürfen schlechterdings keine Zahlung von den Steuerpflichtigen auf Abschlag oder zur gänzlichen Tilgung der schuldigen Steuern annehmen, unter welchem Vorwande es auch immer geschehen möchte, bei Strafe der Absetzung.
- Die Steuerpflichtigen, welche an Steuerboten oder Obersteuerboten solche Zahlungen leisten, werden dadurch, von ihrer Verbindlichkeit gegen die Steuerkasse nicht befreiet, sondern können zur Zahlung an dieselbe angehalten werden.
[75]
- Es steht aber dem Obererheber frei, die von dem Steuerboten oder Obersteuerboten unbefugt erhobenen Gelder von denselben sogleich, durch Pfändung und Verkauf ihrer Haabe, zur Tilgung der Steuerschuld beizutreten. Aber auch in diesem Falle wird der Steuerpflichtige nicht eher als bis die Berichtigung der Schuld auf diesem Wege wirklich erfolgt ist, von seiner Verbindlichkeit gegen die Steuerkasse befreiet.
§. 130.
- Unter dem Ausdruck Ortsvorstand wird, soviel das gegenwärtige Gesetz betrifft, in den Städten der Burgemeister oder Rathsschultheiß, auf dem Lande aber der Ortsschultheiß verstanden.
§. 131.
- Wenn aber der bestehende Ortsvorstand (§. 130.) zugleich Untersteuererheber, oder die Frage, wer dessen Stelle vertreten soll, sonst zweifelhaft ist; so soll für den betreffenden Bezirk, zur Besorgung aller nach diesem Gesetz dem Ortsvorstande obliegenden Geschäfte ein besonderer Ortsvorstand von der betreffenden Provinzial-Regierung so lange, als diese Verbindung vorhanden ist, bestellt werden.
§. 132.
- Die Pflicht, das Amt eines Ortsvorstandes im Falle des §. 131. zu verwalten, soll einstweilen den Mitgliedern des Stadtraths oder Ortsgerichts, den Cent- und anderen Schöffen; so wie denjenigen zehn Gemeindsgliedern, die am höchsten besteuert sind, obliegen.
- Die Regierung hat unter diesen Personen denjenigen, den sie zur Besorgung dieser Geschäfte, nach eingezogener Erkundigung von dem Polizei-Beamten und dem Obererheber, für den paßendsten erkennt, zum Ortsvorstand zu bestellen.
§. 133.
- Länger als zwei Jahre unmittelbar hintereinander das Amt eines Ortsvorstandes im Falle des §. 131. zu verwalten, ist niemand verbunden.
§. 134.
- Der solchergestalt bestellte Ortsvorstand wird von den betreffenden Polizei-Beamten auf die getreue Erfüllung der Pflichten, die ihm nach diesem Gesetz obliegen, beeidiget.
§. 135.
- Außer den Pflichten, die im vorhergehenden bereits bestimmt angegeben sind, liegt dem Ortsvorstand ob, die Obersteuerboten, wenn dieselben bei Ausrichtung ihrer Amtsgeschäfte,
[76]
- durch Steuerpflichtige oder andere Personen gehindert werden, auf deren Ansuchen sogleich soweit zu unterstützen, als dieses geschehen kann durch Anwendung der Mittel, welche einem Ortsschultheißen, zur Hinwegräumung unbefugten Widerstandes gegen amtliche durch ihn zu vollziehende Aufträge erlaubt sind.
- Es sind diese Mittel dem Ortsvorstande erlaubt, und jeder betreffende Orts-Einwohner ist schuldig, in dieser Beziehung seinen Befehlen zu gehorchen.
- Kann das Hinderniß von dem Ortsvorstande nicht gehoben werden, so ist es Pflicht der Polizei-Beamten, auf Anzeige des Obersteuerboten oder des Obererhebers, unverzüglich die erforderlichen Verfügungen zu erlassen, und mit der nöthigen Strenge zur Ausführung zu bringen.
§. 136.
- Der Ortsvorstand darf für die Besorgung der Geschäfte, die ihm nach dem gegenwärtigen Gesetz obliegen, von den Steuerpflichtigen keine Gebühren fordern oder annehmen, unter welchem Namen und Vorwande es immer geschehen mag, und ohne Unterschied, ob dergleichen Gebühren bisher üblich waren oder nicht.
§. 137.
- Der Ortsvorstand steht, in Bezug auf die Geschäfte, welche ihm nach dem gegenwärtigen Gesetz obliegen, nicht unter dem Obererheber und der Hofkammer, sondern unter dem Polizei-Beamten und der Provinzial-Regierung.
- Zu der Disciplinar-Befugniß der Regierung soll auch gehören, daß sie dem Ortsvorstande in geeigneten Fällen Geldstrafe bis zu 75 fl. ansetzen darf, mit der im §. 16. unter lit b. der Verordnung vom 11. März 1818. in Num. 33. der Zeitung bestimmten Wirkung hinsichtlich des Recurses.
§. 138.
- Die Vorschriften in den §.§. 7. 8. 9,10. und 11. der Verordnung vom 11. September 1819, das Einbringen der öffentlichen Abgaben betreffend, in Nummer 11. des Regierungsblatts, bleiben ferner in Wirksamkeit.
§. 139.
- Gegenwärtige Verordnung soll vom 1. July 1820. an in allen Theilen der Fürstenthümer Starkenburg und Oberhessen in Vollziehung gebracht werden.
- Darmstadt den 2. März 1820.
Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.
Formularien
in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen zu
[79] === Muster Num. 1. ===
für den . . . . zu . . . . über die directe Steuer, welche derselbe während des Steuerjahrs vom 1. July 18 bis den letzten Juny 18 , nach dem Erhebregister des Bezirks . . . . . . , zu entrichten hat.
Sein Steuerkapital beträgt für dieses Steuerjahr . . fl.
Da für dieses ganze Jahr von jedem Gulden Steuerkapital . kr. beizutragen sind, so beträgt:
Diese monatliche Steuer muß in den zehn ersten Tagen eines jeden Monats an den Untererheber des Bezirks bezahlt werden. Derselbe ist nicht schuldig, sie abholen zu lassen. Geschiehet die Zahlung zu dieser Zeit nicht, so erfolgt Mahnung, welche mit Kosten für den Schuldner verbunden ist, und dann, erforderlichen Falls, ebenfalls auf dessen Kosten, Auspfändungen und Versteigerung der Pfänder.
Es ist gestattet, den ganzen Betrag für das Steuerjahr, oder mehrere Zwölftel desselben voraus zu bezahlen.
N. den . ten . . . 18
(Namensunterschrift.)
[80] === Muster Num. 2. ===
Erheb-Register des Bezirks. (Namen desselben) |
derjenigen, welche wegen der directen Steuern, die sie in den bereits verflossenen Tagen des gegenwärtigen Monats hätten bezahlen sollen, noch im Rückstande sind, und welchen der Steuerbote deshalb Mahnzettel, auf die unten verzeichneten Summen lautend, zuzustellen, hierdurch angewiesen wird. | ||||||
Wohnort und Namen der zu Mahnenden. |
Betrag des Rückstandes. |
Nach Aufstellung der Rückstandsliste ist bezahlt worden. |
Bleibt also noch Rückstand, worauf zu mahnen ist. |
Der Mahnzettel ist zugestellt worden |
Nach der Zustellung des Verzeichnisses an den Steuerboten, ist bezahlt worden. |
Bleibt Rückstand, worauf die Pfändung zu verfügen ist. | |
Dem Schuldner oder den Seinigen. |
Dem Ortsvorstande. | ||||||
fl. kr. | pf.fl. kr. | pf.fl. kr. | pf.am | am | fl. kr. | pf.fl. kr. | pf.
[81]
Muster Num. 3.
Der . . . . . . . . . . . wird hierdurch gemahnt, die rückständige Steuer, im Betrage von . . . fl. kr. an den unterzeichneten Steuererheber binnen 3 Tagen zu bezahlen. Geschiehet dieses nicht, so erfolgt, ohne weitere Mahnung, die Auspfändung.
N. am . . ten . . . 18
Dieser Mahnzettel kostet 3 Kreuzer.
Muster Num. 4.
Ich unterschriebener Steuerbote bezeuge hierdurch pflichtmäßig, daß mir heute von dem Herrn Steuererheber . . . . . zu . . . . . ein Verzeichniß über Steuerrückstände aus dem gegenwärtigen Monat, welche zu dem Erhebregister des Bezirks . . . . . . gehören, und von dem gedachten Herrn Steuererheber am Ende des Verzeichnisses zusammen auf . . . . fl. . . . kr. . . . Pfennige berechnet sind, nebst . . . . . Stück Mahnzettel zugestellt worden ist, mit der Weisung an mich, den darin benannten Personen diese Mahnzettel zuzustellen.
Darmstadt, den ten 18
Muster Num. 5.
Der unterzeichnete Obererheber der directen Steuern ertheilt hiermit dem Obersteuerboten . . . . . zu . . . den Befehl, gegen die unten genannten Personen im Bezirke des Ortsvorstands zu . . . . . auf die unten verzeichneten Summen rückständiger directen Steuern, unverzüglich die Auspfändung vorzunehmen, und sodann, nach Ablauf der gesetzlichen Zeit, zur Versteigerung der Pfänder zu schreiten; nämlich gegen
- 1) den . . . . zu . . . auf den Rückstand von . . . fl. . . kr.
- etc. etc.
N. am . . ten . . . 18
Vorstehender Pfändungsbefehl ist mir, dem unterschriebenen Ortsvorstande, von dem Obersteuerboten vorgezeigt worden.
N. am . . ten . . . 18
Muster Num. 6.
Geschehen zu . . . . . am . . ten . . . 18
auf . . . fl. . . kr. . pf.
Ich unterzeichneter Obersteuerbote habe auf den Befehl des Herrn Obersteuererhebers . . . zu . . vom . . ten . . 18 . . , mich in die Wohnung des . . . zu . . . begeben, und ihm (in seiner Abwesenheit seiner Ehefrau) erklärt, daß, da der Steuerrückstand, welcher in dem oben bemerkten Befehl, den ich vorzeigte, und zu lesen gestattete, auf . . . fl. . . kr. . . pf. angegeben ist, noch nicht berichtigt sey, ich sein bewegliches Vermögen, oder seine Feldfrüchte, bis zum Belauf der schuldigen [82] Summe, und zur Deckung der Kosten angreifen, und in Beschlag nehmen werde; worauf ich dann wirklich die unten verzeichneten Gegenstände ergriffen und gepfändet habe.
Alle diese Gegenstände habe ich an den durch den Ortsvorstand Herrn . . . mir dazu angewiesenen Ort bringen lassen, und der Verwahrung desselben dadurch übergeben.
Ich habe dem Schuldner (dessen Ehefrau) erklärt, daß die Versteigerung der in Beschlag genommenen Sachen von jetzt an innerhalb zehn Tagen, nach vorhergehender Bekanntmachtung, geschehen wird.
Geschehen, wie oben bemerkt ist, in Gegenwart der beiden Zeugen, nämlich des von dem Ortsvorstande als Zeuge bestellten Herrn . . . . und des Steuerboten zu . . . . .
Verzeichniß der gepfändeten Sachen. | |
etc. etc. . . . . | |
etc. etc. . . . . | |
etc. etc. . . . . | |
etc. etc. . . . . | |
Der Obersteuerbote | |
(Namensunterschrift.) | |
Eingesehen von dem unterzeichneten Ortsvorstande, und Abschrift erhalten. | |
N. . . am . . . ten . . . 18 | Namensunterschrift.)
|
Muster Num. 7.
Da mir, dem unterzeichneten Obersteuerboten, bisher über die Berichtigung der im vorstehenden Pfändungs-Protocoll bemerkten Schuld und Kosten, keine Quittung des Herrn Steuererhebers vorgezeigt worden ist; so bin ich heute, in Gegenwart der beiden Zeugen, nämlich des von dem Ortsvorstande als Zeugen bestellten Herrn . . . . zu . . . . und des Steuerboten zu . . . . zur Versteigerung geschritten, nachdem solche dahier am . . ten d. Mts. und noch heute wiederholt öffentlich bekannt gemacht worden war.
Nach geschehenem öffentlichen Ausgebot sind Meistbietende geblieben, und denselben gegen baare Zahlung zugeschlagen worden:
1.) 1 Malter Korn dem N. zu N. für . . . . .
2.) etc. . . . . .
. . . . .
. . . . .
Die Kosten der Versteigerung betragen Folgendes:
- 1.) für mich, dem Obersteuerboten, nach der Zeit, welche ich damit und mit Verfertigung des Protocolls zubringen mußte, von . . . Tag fl. kr.
- 2.) dem ersten Zeugen . . . . . . .
- etc.
Eingesehen von mir, dem unterzeichneten Ortsvorstande, und werden die Kosten (entweder wie oben angezeigt ist, oder nach Herabsetzung des Postens 1. etc. auf . . . fl) im ganzen Betrag von . . . fl. . . kr. gut geheißen.
Herrn Polizeibeamten abgelieferten Protocolle über Beschlagnehmung, Auspfändung
und Versteigerung wegen Rückständen von directen Steuern.
Num. | Namen und Wohnort der Personen, bey welchen und gegen welche die Handlung vorgenommen worden ist. |
Zeit, wann das Protocoll aufgenommen wurde. | Das Protocoll nebst Beilagen wurde abgeliefert. |
Bescheinigung des Beamten über den Empfang des Protokolls nebst Beilagen. | |||
über Be- schlagneh mung. |
über Pfändung. |
über Verstei- gerung. |
an den Polizei- Beamten. |
Zeit der Abliefe- rung. |
[84] == Muster Num. 9. ==
Von mir, dem unterzeichneten Obererheber der directen Steuern wird, vermöge der Befugniß zur Beschlagnehmung, welche mir nach der Vorschrift im §. 65. der Verordnung vom . . ten 18 . . zusteht, zur Tilgung des Rückstandes der Steuern, welche der . . . . zu . . . . an der Receptur des Bezirks . . . . schuldig ist, der . . . . zu . . . . hierdurch aufgefordert, von den Geldern, welche derselbe für den gedachten . . . . zu . . . . in Verwahrung hat, . . fl. . kr. . . pf. zurückzubehalten, und solche an den Steuererheber . . . . zu . . . . gegen Quittung, welche auf . . fl. . . kr. . . pf. rückständiger Steuer, und auf . . fl. . kr. . . pf. für Kosten wegen dieser Beschlagnehmung zu stellen ist, innerhalb zehn Tagen, bei Vermeidung der Pfändung zu bezahlen.
Dem Obersteuerboten . . . . zu . . . . wird hiermit befohlen, diesen Beschlagnehmungsbefehl dem . . zu . . vorzuzeigen, darüber, daß dies geschehen, ein Protocoll aufzunehmen, und ihm eine Ausfertigung dieses Protocolls zuzustellen.
N. am . . ten . . . 18 . .Vorstehendes ist mir, dem unterzeichneten Ortsvorstande, vorgezeigt worden.
N. am . . ten . . . 18 . .
Im Falle, daß Früchte oder andere Sachen in Beschlag genommen werden sollen, sind dieselben nach Gattung und Menge genau anzugeben, und die Aufforderung ist dahin zu stellen, solche zurückzubehalten, und nach Ablauf von zehn Tagen dem Obersteuerboten, wenn derselbe sich, um ihre wirkliche Pfändung vorzunehmen, einfinden werden, verabfolgen zu lassen, oder sich zu gewärtigen, daß wenn dieses nicht geschiehet, alsdann die Pfändung gegen den, bey welchem die Sachen in Beschlag genommen worden sind, werde vorgenommen werden.
Muster Num. 10.
Heute den . . ten . . . 18 . . habe ich unterzeichneter Obersteuerbote mich zu dem . . . . zu . . . . begeben, und demselben den vorstehenden Beschlagnehmungs-Befehl im Original vorgezeigt, und zum Lesen gegeben; worauf mir derselbe erklärte etc.
Ich habe hierauf das gegenwärtige Protocoll verfertigt, und davon eine gleichlautende Abschrift, vor welcher die Abschrift des obigen Beschlagnehmungsbefehls ebenfalls steht, dem gedachten . . . . zugestellt.
So geschehen, wie obern bemerkt ist, in Gegenwart zweiter Zeugen, nämlich des von dem Ortsvorstande als Zeugen bestellten Herrn . . . . zu . . . . und des Steuerboten
. . . . , welche dieses Protokoll mit unterschrieben haben.„ „ des vom Ortsvorstande bestellten Zeugen.
„ „ des Steuerboten.
über den Betrag der Kosten, welche für das Steuerjahr vom 1. July 18.. bis den letzten Juny 18.., bei Eintreibung der directen Steuern, durch Beschlagnehmungen, Pfändungen und Versteigerungen entstanden sind.
Num. | Namen der Schuldner. | Wohnort derselben. | Die Schuld rührt her aus dem Erhebregister der Gemarkung. | Betrag der Schuld. | Betrag der aufgenommenen Kosten. | Ganzer Ertrag der Kauf- schillinge. |
Davon wurden dem Schuldner zurück- erstattet. | |||
für Beschlag- nehmung. |
für Pfändung. | für Verstei- gerung. |
Summe. | |||||||
fl. kr. pf. | fl. kr. pf. | fl. kr. pf. | fl. kr. pf. | fl. kr. pf. | fl. kr. pf. | fl. kr. pf. |
[86]
Muster Num. 12.
Ich unterzeichneter Obersteuerbote habe mich, auf den Befehl des Herrn Obersteuererhebers . . . . . zu . . . . vom . . ten . . . 18 . . , in die Wohnung des . . zu . . begeben, und ihm (in seiner Abwesenheit dessen Ehefrau) erklärt, daß, da der Steuerrückstand, welcher in dem oben bemerkten Befehl, den ich vorzeigte und zu lesen gestattete, auf . . fl. . . kr. . . pf. angegeben ist, noch nicht berichtigt sey, ich sein bewegliches Vermögen oder seine Feldfrüchte bis zum Belauf der schuldigen Summe und zur Deckung der Kosten angreifen und in Beschlag nehmen werde. Nachdem ich nun eine genaue Nachsuchung in allen Theilen seiner Wohnung und deren Zubehör angestellt hatte, fand ich nichts vor, als die unten verzeichneten Sachen.
Da die Pfändung dieser Sachen durch die Vorschrift im §. 33. der Verordnung vom . . ten [ . . . ] 18 . . verboten, mir auch nicht bekannt ist, daß der . . . . . . . außerhalb seiner Wohnung noch Gegenstände besitzt, oder an andere abgegeben hat, welche gepfändet werden könnten, so ergiebt sich die wirkliche Zahlungsunfähigkeit desselben, welche sowohl durch mich, als auch durch die unterschriebenen beiden Zeugen, in deren Gegenwart alles dieses geschehen ist, nämlich des von dem Ortsvorstand zum Zeugen bestellten Herrn . . . . zu . . . und des Steuerboten . . . . zu . . . hierdurch bescheinigt wird.
- . . . .
- . . . .
- . . . .
- . . . .
- . . . .
Unterschrift der Zeugen
Muster Num. 13.
Ich unterschriebener Ortsvorstand des Steuererhebungsbezirks . . . . . bescheinige hierdurch, daß mir der Obersteuerbote . . . zu . . . . heute folgende Protokolle über Zahlungsunfähigkeit, in Betreff rückständiger Steuern zugestellt hat, nämlich:
- 1.) Protokoll vom . . ten . . 18 . . den Rückstand des . . . zu . . . . . .
im Betrag von . . . fl. . . kr. . . pf. betr.
N. . . am . . ten . . 18 . .
[87]
Steuer-Einnehmer um Decretur zur ausgäblichen Verrechnung bittet.
Num. | Namen und Wohnort der Schuldner. | Der Posten gehört zu dem Erhebregister der Gemarkung | Betrag der Steuerschuld von dem ganzen Steuerjahr 18.. | Darauf ist abschläglich bezahlt. | Bleibt Rückstand. | Hierzu kommen Kosten, welche nicht erhoben werden konnten. | Summe, wofür um ausgäbliche Decretur gebeten wird. | Bezeichnung der Belege | Anmerkungen. |
fl. kr. pf. | fl. kr. pf. | fl. kr. pf. | fl. kr. pf. | fl. kr. pf. |
[88] == Muster Num. 15. ==
Erhebung, Beitreibung und Ablieferung der direkten Steuern aus dem Monat . . .
des Jahrs 18 . . fl. kr. pf.
I.) Nach der Abrechnung des vorigen Monats waren noch rückständig – – –
II.) Die Steuern vom Monat . . . betragen – – –
III.) Diese wird auf folgende Art berichtigt
A.) durch baare Geldsendungen
- a) im Monat
- b) Hierbey kommen weiter
B.) Die Erhebgebühren von a. und b. zu . . Procent, betragen
IV.) Von Großherzogl. Hofkammer wurden an directen Steuern erlassen, laut Resolution vom . . ten . . . zur Num. H. K. – – –
V.) Dieser Rückstand rührt her
- a.) aus dem Monat . . . , weshalb Pfändung erkannt ist, lt. Anlage 1.
- b.) aus vorhergehenden Monaten
- α. worüber Zahlungsunfähigkeits-Protokolle aufgenommen sind lt. Anlage 1.
- β. deren Beitreibung noch zur Zeit andere Hindernisse entgegen stehen, lt. Anl. 2. u. den Beilagen A. bis . .
- c.) aus Zahlungsfrist, welche die Hofkammer ertheilt hat, laut Resolution vom . . ten . . . zur Num. H. K.
Oder bleibt Rechner schuldig
1.) Zu V. a. und b. α. Dieses muß durch ein schriftliches Zeugniß des Obersteuerboten bescheinigt werden, welches enthält, daß ihm wegen der im vorigen Monat fällig gewordenen Steuern Pfändungsbefehle im Ganzen auf die Summe von fl. kr. lautend, vor Ablauf des Monats zugestellt worden seyen, und daß er, wegen der im frühern Monat fällig gewordenen Steuern, Protocolle über Zahlungsunfähigkeit, im ganzen auf die Summe von . . fl. . . lautend, am . . ten etc. des Monats . . . aufgenommen, und den Ortsvorständen gegen Bescheinigung abgeliefert habe.
- Zu V. b. β. Wenn kein unerwartetes Hinderniß eintritt, so muß, nach den für Pfändung und Verkauf vorgeschriebenen Fristen, die im ersten Monat fällige Steuer zahlungsfähiger Schuldner, nothwendig im Laufe des zweiten Monats berichtigt seyn. Fallen nun solche Hindernisse vor, die von der Art sind, daß der Obererheber während dieser Zeit nicht zur Zahlung gelangen kann; so müssen solche Posten für Posten genau angegeben, und durch Zeugnisse des Obersteuerboten, welche vom Ortsvorstande bekräftigt sind, bescheinigt werden.