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Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium: Verordnung, das bei Einbringung der direkten Steuern in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen zu beobachtende Verfahren betreffend. | |
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Muster Num. 2.
Verzeichniß
Erheb-Register des Bezirks. (Namen desselben) |
derjenigen, welche wegen der directen Steuern, die sie in den bereits verflossenen Tagen des gegenwärtigen Monats hätten bezahlen sollen, noch im Rückstande sind, und welchen der Steuerbote deshalb Mahnzettel, auf die unten verzeichneten Summen lautend, zuzustellen, hierdurch angewiesen wird. | ||||||
Wohnort und Namen der zu Mahnenden. |
Betrag des Rückstandes. |
Nach Aufstellung der Rückstandsliste ist bezahlt worden. |
Bleibt also noch Rückstand, worauf zu mahnen ist. |
Der Mahnzettel ist zugestellt worden |
Nach der Zustellung des Verzeichnisses an den Steuerboten, ist bezahlt worden. |
Bleibt Rückstand, worauf die Pfändung zu verfügen ist. | |
Dem Schuldner oder den Seinigen. |
Dem Ortsvorstande. | ||||||
fl. kr. | pf.fl. kr. | pf.fl. kr. | pf.am | am | fl. kr. | pf.fl. kr. | pf.
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Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium: Verordnung, das bei Einbringung der direkten Steuern in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen zu beobachtende Verfahren betreffend.. , Darmstadt 1820, Seite 80. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Steuerges_Starkenb_Oberh_(Gro%C3%9Fh_Hess)(1820)_80.jpg&oldid=- (Version vom 23.11.2023)
Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium: Verordnung, das bei Einbringung der direkten Steuern in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen zu beobachtende Verfahren betreffend.. , Darmstadt 1820, Seite 80. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Steuerges_Starkenb_Oberh_(Gro%C3%9Fh_Hess)(1820)_80.jpg&oldid=- (Version vom 23.11.2023)