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Mitlautern anheben, verwendet man beide; pf, sch und st gelten dabei als ein einziger Buchstabe. Drohen Verwechslungen, so wird die Regel auf das einsilbige oder, wenn ein solches nicht in Frage kommt, auf das am häufigsten abgekürzt zu gebrauchende Wort (also vor allem die Titel) angewendet, bei den anderen aber der Anfangsbuchstabe der zweiten Silbe herangezogen oder, wo dieser ein Helllauter ist, oder seine Verwendung Verwechslung nahelegen würde, der Schlussbuchstabe des Wortes, oder, wenn dieser ein Helllauter ist oder Verwechslung verursachen könnte, der zweite Buchstabe des Wortes benutzt (H. = Herr, Hz. = Herzog, Kn. = Knecht, Kg. = König, Ks. = Kaiser, Ki. = Kirche, Ba. = Bauer, Bü. = Bürger). Erscheint zur Verhütung von Missverständnissen eine grössere Zahl von Buchstaben erforderlich, so ist vor allem der Schlussmitlauter des Wortes zuzuziehen (Kzl. = Kanzel; davon abgeleitet: Kzler. = Kanzler, Kzlei. = Kanzlei). Bei zusammengesetzten Wörtern und Wörtern, welche zusammen einen Begriff bilden, werden die vorstehenden Regeln auf jedes Glied der Verbindung angewendet, und zwar, wo es sich um getrennt auftretende Wörter handelt, immer, bei verbundenen aber, falls Verwechslung droht, unter Benützung grosser Anfangsbuchstaben für jeden Theil der Abkürzung (ut. = unterthänig, Kf. = Kurfürst, Rf. = Reichsfürst, Rlfr. = Religionstriede, Eb. = Erzbischof, Ehz. = Erzherzog, KG. = Kammergericht, RHR. = Reichshofrat, AC. = Augsburger Confession). Genügt dies nicht, so ist die erste Silbe des zusammengesetzten Wortes auszuschreiben (Abschr. = Abschrift, Aufschr. = Aufschrift, Beil. = Beilage). Fest eingebürgerte Abkürzungen, wie Cpt. = Concept, Cgm. = Codex germanicus Monacensis, können trotz diesen Regeln immer beibehalten werden. d) Verdoppelung eines Buchstabens in den Siglen und Abkürzungen bedeutet die Mehrzahl, und zwar ist bei Siglen der Anfangsbuchstabe des Titels (E. DDt), bei Abkürzungen dagegen, falls diese nicht nur aus einem Buchstaben bestehen, der letzte derselben (Ff. = Fürsten, Hzz. = Herzoge) zu verdoppeln; bei zusammengesetzten Wörtern trifft die Verdoppelung natürlich nur den in die Mehrzahl zu setzenden Theil (Kff. = Kurfürsten). Geschlechts- und Steigerungsendungen sind den Abkürzungen anzuhängen (Kgin = Königin, agnster = allergnädigster), ebenso die Fallendungen[1], welche indess als solche durch Vorsetzung eines Apostrophs zu kennzeichnen sind (Ks’s = Kaisers). e) In Deutsche Actenstücke eingestreute und nicht in den Endungen germanisirte Wörter sind gemäss den für Fremdsprachen geltenden Regeln zu behandeln, also mit Minuskeln zu beginnen, in der Schreibweise nach der Vorlage zu richten u. s. w.

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XVIII. In Lateinischen Actenstücken ist, abgesehen von den allgemein gültigen Regeln, a) die Schreibweise nur insoweit zu ändern, als u, wo es für v steht, in dieses umgetauscht wird und umgekehrt und für ij stets ii gesetzt wird. b) Zur Bildung von Siglen für Anrede- und Titelformen verwendet man ausser dem Anfangsbuchstaben des Fürwortes im Nominativ den ersten Buchstaben des Titels. Falls Verwechslungen drohen, wird die Regel auf den höchsten Titel angewandt, für die übrigen aber die erste Silbe benützt (S. = Sanctitas, Ser. = Serenitas). Eine Ausnahme bildet D. = Dominatio und Dil. = Dilectio. Die Fallendungen werden dem Titelsigel angehängt und zwar über der Zeile stehend (Mti = Majestati, Ani = Altitudini). Mit dem Titel verbundene Eigenschaftswörter werden im Positiv auf die erste Silbe und den Anfangsbuchstaben der zweiten gekürzt; der Superlativ wird durch über der Zeile stehende Beifügung der Endung gekennzeichnet (ill, illmus, caes. reg.); sanctus und sacer können, da eine Verwechslung ausgeschlossen ist, beide mit s. gegeben werden. c) Für Abkürzungen gelten die bei Veröffentlichungen mittelalterlicher Stücke eingebürgerten Regeln.

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  1. D. h. Casusendungen. (Anm. d. Red.)
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1895, Seite 369. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1895_12_369.jpg&oldid=- (Version vom 29.5.2023)