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beanspruchten (vgl. Ficker, Wiener Sitzungsberichte 1874 S. 844), auf Grund welcher Rechtsanschauung und ob überhaupt auf Grund einer solchen, wird nicht mitgetheilt.

4. Hat der Herzog von Baiern wirklich, wie es in einem Auszuge Aretin’s aus Albert von Behams Aufzeichnungen heisst (Bibl. d. literar. Vereins XVI, 16), 1239 geäussert: vellem utrique voci renunciare, videlicet palatii et ducatus, so steht dieser Anspruch auf je eine Stimme für jedes der beiden Fürstenthümer, da er ja nicht von einem Vorstimmrecht redet, mit dem Ssp. nicht in Widerspruch.

5. Auch die Uebereinkunft vom Jahre 1221 zwischen Magdeburg und Brandenburg gedenkt einfach einer Wahlstimme jedes der beiden Fürsten, steht also zu dem Ssp. keineswegs im Gegensatz (Riedel, cod. dipl. II, 1, 18; Lindner S. 122).

6. Hat es überhaupt mit der vom auctor vetus und dem Sächsischen Lehnrecht behaupteten Bezeugung der Rechtmässigkeit der Königswahl vor dem Papste durch die sechs ersten Wahlfürsten seine Richtigkeit, so kann man doch jedenfalls nicht mit Kirchhöfer (zur Entstehung des Kurcollegiums, Hallenser Dissertation S. 68 ff.) aus dem Wortlaut der beiden Stellen den Schluss ziehen, dass der Vorzug der Sechs bei der Kur auf jene Wahlbezeugung gegründet worden sei.


c) Der Sachsenspiegel und die Berichte über die Wahlen.

Im Vorigen ist es uns, wie wir hoffen, gelungen, wenigstens für einen Theil der Anschauung des Ssp. den Nachweis älteren und verbreiteten Bestehens zu erbringen.

Ferner sahen wir, dass aus jener Zeit eine vom Ssp. abweichende Ansicht über die Ordnung der Abstimmung bei den Wahlen nicht nachzuweisen ist. Nunmehr kommen wir zur Hauptfrage: inwieweit finden die Sätze unseres Rechtsbuches Bestätigung durch die Berichte über die Wahlen zwischen 1198 und 1257?

Hier tritt uns leider auf’s empfindlichste die Unzulänglichkeit der Quellen entgegen. Die einzige Andeutung über den formalen Verlauf einer Kur finde ich in dem Bericht der Marbacher Annalen zum Jahre 1237, wo es heisst: quem (Conradum) elegerunt archiepiscopi Moguntinus et Treverensis et rex Boemie

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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1895, Seite 304. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1895_12_304.jpg&oldid=- (Version vom 7.6.2023)